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7.Inklusives Wahlrecht

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Mit dem Gesetz zur Abschaffung der Wahlrechtsausschlüsse für Menschen mit Behinderungen im Niedersächsischen Landeswahlgesetz, im Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz, im Kammergesetz für die Heilberufe und im Kammergesetz für die Heilberufe in der Pflege vom 27.3.2019 (GVBl. Seite 70) hat der Landesgesetzgeber auf die am 21. Februar 2019 veröffentliche Entscheidung des BVerfG vom 29. Januar 2019 – 2 BvC 62/14 –, www.bverfg.de, zur Verfassungswidrigkeit des § 13 Nrn. 2 und 3 BWG reagiert. Die Wahlrechtsausschlüsse von Personen, denen zur Besorgung aller Angelegenheiten dauerhaft eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt worden ist, sowie von Personen, die wegen einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Straftat in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind, wurde u. a. bei den Kommunalwahlen durch Änderung des § 48 NKomVG abgeschafft. Mit Blick auf rund 80 kommunale Direktwahlen, die zeitgleich mit der Europawahl am 26. Mai 2019 stattgefunden haben, ist das Gesetz bereits am 28. März 2019 in Kraft getreten. Die Assistenz bei der Ausübung des Wahlrechts ist mit dem G 44 nach dem Vorbild der bundesrechtlichen Vorschriften geregelt worden.

Niedersächsisches Kommunalwahlrecht

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