Читать книгу Niedersächsisches Kommunalwahlrecht - Werner Schiefel - Страница 23
Erster TeilAllgemeines
Оглавление§ 1Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Wahl der Abgeordneten der Vertretungen, für die Wahl der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen sowie für die Direktwahlen.
(2) Die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, die Wahlperiode, die Zahl der Abgeordneten sowie der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen, der Sitzerwerb und der Sitzverlust bestimmen sich nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und der Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete.
Dazu § 1 NKWO
Erläuterungen
Übersicht | Rn. | |||
1. | Wahlarten | 1 | ||
2. | Regelungen der Kommunalverfassungsgesetze | 2–44 | ||
2.1 | Wahlberechtigung | 3–13 | ||
2.1.1 | Staatsangehörigkeit | 4 | ||
2.1.2 | Wahlalter | 5 | ||
2.1.3 | Wohnsitz | 6–11 | ||
2.1.4 | Ausschlussgründe | 12, 13 | ||
2.2 | Wählbarkeit | 14–25 | ||
2.2.1 | Abgeordnete und Gleichgestellte | 15–21 | ||
2.2.2 | Hauptverwaltungsbeamte | 22–25 | ||
2.3 | Wahlperiode der Abgeordneten, Amtsdauer der Hauptverwaltungsbeamten | 26–29 | ||
2.4 | Zahl der Abgeordneten und Gleichgestellten | 30–32 | ||
2.5 | Sitzerwerb der Abgeordneten, Amtsbeginn der Hauptverwaltungsbeamten | 33, 34 | ||
2.6 | Sitzverlust der Abgeordneten, Abwahl der Hauptverwaltungsbeamten | 35–44 | ||
3. | Ergänzende Verfahrensregelungen | 45 |