Читать книгу Niedersächsisches Kommunalwahlrecht - Werner Schiefel - Страница 23

Erster TeilAllgemeines

Оглавление

§ 1Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Wahl der Abgeordneten der Vertretungen, für die Wahl der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen sowie für die Direktwahlen.

(2) Die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit, die Wahlperiode, die Zahl der Abgeordneten sowie der Mitglieder der Stadtbezirksräte, der Ortsräte und der Einwohnervertretungen, der Sitzerwerb und der Sitzverlust bestimmen sich nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und der Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete.

Dazu § 1 NKWO

Erläuterungen

Übersicht Rn.
1. Wahlarten 1
2. Regelungen der Kommunalverfassungsgesetze 2–44
2.1 Wahlberechtigung 3–13
2.1.1 Staatsangehörigkeit 4
2.1.2 Wahlalter 5
2.1.3 Wohnsitz 6–11
2.1.4 Ausschlussgründe 12, 13
2.2 Wählbarkeit 14–25
2.2.1 Abgeordnete und Gleichgestellte 15–21
2.2.2 Hauptverwaltungsbeamte 22–25
2.3 Wahlperiode der Abgeordneten, Amtsdauer der Hauptverwaltungsbeamten 26–29
2.4 Zahl der Abgeordneten und Gleichgestellten 30–32
2.5 Sitzerwerb der Abgeordneten, Amtsbeginn der Hauptverwaltungsbeamten 33, 34
2.6 Sitzverlust der Abgeordneten, Abwahl der Hauptverwaltungsbeamten 35–44
3. Ergänzende Verfahrensregelungen 45
Niedersächsisches Kommunalwahlrecht

Подняться наверх