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IV.Körperverletzung mit Todesfolge, § 227 1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

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227§ 227 stellt eine Erfolgsqualifikation i. S. d. § 18 zu § 223 dar. Zusätzlich zur vorsätzlich begangenen Körperverletzung muss der Täter den Tod des Opfers wenigstens durch fahrlässiges Verhalten verursacht haben468. Die Vorschrift setzt sich damit aus einer vorsätzlichen Körperverletzung und einer fahrlässigen Tötung zusammen. Der gegenüber §§ 223, 222, 52 erhöhte Strafrahmen lässt sich nur damit erklären, dass in den Fällen des § 227 die vorsätzliche Körperverletzung und die fahrlässige Tötung nicht nur tateinheitlich zusammenfallen, sondern sich im Tod gerade die spezifische Gefahr des Körperverletzungsdelikts realisiert und durch diese innere Verknüpfung ein gesteigerter Unwertsgehalt verwirklicht ist469.

228 Prüfungsschema

1. Tatbestand

a) Verwirklichung des Grundtatbestands des § 223

aa) Objektiver Tatbestand: Körperliche Misshandlung (Var. 1) oder Gesundheitsschädigung (Var. 2)

bb) Subjektiver Tatbestand: Vorsatz

b) Erfolgsqualifikation i. S. d. § 18

aa) Eintritt der schweren Folge: Tod

bb) Kausalität zwischen Handlung und schwerer Folge

cc) Wenigstens Fahrlässigkeit hinsichtlich der schweren Folge

dd) Objektive Zurechnung der schweren Folge

ee) Gefahrspezifischer Zusammenhang zwischen Grundtatbestand und schwerer Folge

2. Rechtswidrigkeit

3. Schuld, insb. auch subjektive Vorhersehbarkeit des Erfolges

Klausurtipp

Soweit § 212 (§ 211) verwirklicht ist, ist § 227 nicht mehr zu prüfen, da die Vorschrift dann im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt wird. Im Übrigen wird es sich bisweilen empfehlen, zunächst den Grundtatbestand des § 223 vorab zu prüfen (Prüfungsaufbau: I. § 223, II. § 227). Liegt der Grundtatbestand weder in Vollendung noch im Versuch vor oder sind Rechtfertigungs- bzw. Entschuldigungsgründe gegeben, so ist auch die Erfolgsqualifikation zu verneinen. Bedeutung kann dies etwa haben, wenn es zunächst die Einwilligung in eine ärztliche Heilbehandlung zu diskutieren gilt. Es ist dann aber ggf. noch § 222 zu prüfen. Ansonsten können der Grundtatbestand und das erfolgsqualifizierte Delikt auch kombiniert geprüft werden. Ist eine Strafbarkeit nach § 227 zu bejahen, muss § 222 nicht mehr angesprochen werden, da das Delikt dann im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt wird.

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