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2.Objektiver Tatbestand

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251Voraussetzung ist, dass sich der Täter an einer Schlägerei oder einem von mehreren verübten Angriff beteiligt.

252a) Schlägerei. Diese liegt vor, wenn mindestens drei Personen sich gegenseitig durch körperlich aktives Tätlichwerden Körperverletzungen zufügen515. An der notwendigen aktiven Mitwirkung von drei Personen fehlt es, solange sich eine von drei beteiligten Personen auf psychische Mitwirkung oder bloße Schutzwehr beschränkt; im letztgenannten Fall macht erst die Gegenwehr das Geschehen zur Schlägerei516.

Bsp.: A und B raufen miteinander; C wirkt lediglich psychisch mit, indem er A anfeuert. B kommt zu Tode. – Eine Strafbarkeit gem. § 231 scheidet von vornherein aus, da es am Merkmal der Schlägerei fehlt. Der nur psychisch mitwirkende C wird bei den „Schlägern“ nicht mitgezählt.

253Ob einer der Beteiligten gerechtfertigt oder entschuldigt ist, spielt für dieses Merkmal keine Rolle517. Sinkt die Zahl der „Schläger“ unter drei, so scheidet diese Tatvariante aus, wenn die objektive Bedingung der Strafbarkeit erst anschließend eintritt518. Das Merkmal der Schlägerei ist jedoch nicht deshalb zu verneinen, weil einer der Beteiligten eine Pause einlegt oder jeweils zwei „Zweiergruppen“ wechselseitige Tätigkeiten verüben, solange nur ein einheitliches Gesamtgeschehen vorliegt519.

254b) Von mehreren verübter Angriff. Ein solcher liegt vor, wenn eine feindliche, unmittelbar gegen den Körper eines anderen zielende Einwirkung von mindestens zwei Personen vorliegt520. Dabei muss eine Einheitlichkeit des Angriffs, des Angriffsgegners und des Angriffswillens gegeben sein521. Auf die Voraussetzungen der Mittäterschaft kommt es nicht an. Tätlichkeiten sind – anderes als bei der Schlägerei – nicht erforderlich522.

Bsp.:523 T überfällt mit weiteren Personen Gäste auf einem Fest. T tötet gleich zu Beginn den O. – Alle Beteiligten haben sich hier gem. § 231 strafbar gemacht, da es sich um einen von mehreren verübten Angriff handelt. Für § 231 ist es unerheblich, ob die weiteren Beteiligten hinsichtlich des Todes vorsätzlich oder fahrlässig handeln. Anders als bei einer (ebenfalls zu prüfenden) Strafbarkeit nach § 212 kommt es auf die Voraussetzungen einer Mittäterschaft nach § 25 Abs. 2 nicht an.

255c) Beteiligung. Der Begriff ist nicht „technisch“, d. h. nicht i. S. d. § 28 Abs. 2 als Täterschaft und Teilnahme zu verstehen. Beteiligt ist vielmehr jeder, der aktiv bei der Schlägerei oder dem von mehreren verübten Angriff mitmacht. Nach h. M. genügt dabei jede physische oder psychische Mitwirkung, so dass auch das bloße Anfeuern eine täterschaftliche Beteiligung ist524. Bloße Zuschauer oder Schlichter, die nicht aktiv als Partei mitwirken, beteiligen sich jedoch nicht.

Strafrecht Besonderer Teil

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