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5.Konkurrenzen

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288Für Konkurrenzfragen ist zu beachten, dass es sich um ein Dauerdelikt handelt, das mit der Freiheitsberaubung vollendet und mit der Freilassung des Opfers beendet ist. Handlungen, die während der Freiheitsberaubung vorgenommen werden, können daher grundsätzlich in Tateinheit zu § 239 stehen. Ferner kann § 239 nach allgemeinen Grundsätzen der Klammerwirkung zwei Delikte zur Tateinheit verbinden, soweit nicht beide Delikte schwerer wiegen als die Freiheitsberaubung574. § 240 tritt hinter § 239 zurück, wenn die Nötigung nur dazu dient, die Freiheitsberaubung zu realisieren575. Tateinheit ist hingegen anzunehmen, wenn das Opfer während der Freiheitsberaubung zusätzlich genötigt wird. Umgekehrt tritt § 239 im Wege der Konsumtion hinter § 240 zurück, wenn die Freiheitsberaubung nur Begleiterscheinung der Nötigung ist576; dasselbe gilt auch im Verhältnis zu anderen Tatbeständen, wie etwa §§ 223, 249.

Einführender Aufsatz:

Bosch, Der Schutz der Fortbewegungsfreiheit durch den Tatbestand der Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), Jura 2012, 604 (Allgemeiner Überblick mit kurzen Fällen).

Übungsfälle:

Fahl, All doors locked, Jura 2013, 967 (Freiheitsberaubung durch das Abriegeln einer Flugzeugtüre für den Abflug – Einwilligung durch Einstieg ins Flugzeug); Kühl, Ein rabiater Metzgermeister, JuS 2007, 742 (versuchte [schwere] Freiheitsberaubung mit Todesfolge); Mitsch, Kein Kavalier der Straße, JuS 1993, 222 (die Freiheitsberaubung an einem Schlafenden).

Rechtsprechung:

BGHSt 14, 314 – Amanda (Freiheitsberaubung bei mangelndem Fortbewegungswillen); BGHSt 32, 183 – Erzieher (potenzielle persönliche Fortbewegungsfreiheit); BGHSt 59, 292 – Jalloh (Freiheitsberaubung durch Unterlassen); BGH NJW 1993, 1807 – Arbeitsstelle (Drohung mit einem empfindlichen Übel); BGH NStZ 2001, 420 – Keller (Begriff des Einsperrens); BGH NStZ 2005, 507 – Autofahrt (Freiheitsberaubung „auf andere Weise“).

Strafrecht Besonderer Teil

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