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V.Fahrlässige Körperverletzung, § 229

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248Geschütztes Rechtsgut ist ebenfalls die körperliche Unversehrtheit. Erfasst werden sowohl körperliche Misshandlungen als auch Gesundheitsschädigungen i. S. d. § 223 Abs. 1 Var. 1 und Var. 2. Erforderlich ist auch hier, dass Tatobjekt ein anderer Mensch ist. Fahrlässige Einwirkungen auf die Leibesfrucht sind daher nicht strafbar509. Dies gilt auch dann, wenn später ein Kind mit körperlichen Schäden zur Welt kommt510. Für die rechtfertigende Einwilligung gelten die Grundsätze des § 228511. Im Übrigen kann auf das Aufbauschema und die Ausführungen zu § 222 verwiesen werden512.

Strafrecht Besonderer Teil

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