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6.Konkurrenzen

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247§§ 212, 211 verdrängen § 227 im Wege der Gesetzeskonkurrenz507; zwar ist der Tatbestand des § 227 auch bei Vorsatz hinsichtlich des Todes verwirklicht (vgl. auch § 18: „wenigstens Fahrlässigkeit“), jedoch ist dieser im vorsätzlichen Tötungsdelikt vollständig enthalten. § 227 verdrängt hingegen seinerseits als spezielleres Gesetz § 222 und §§ 223, 224508.

Einführende Aufsätze:

Kudlich, Die Teilnahme am erfolgsqualifizierten Delikt, JA 2000, 511; Kühl, Das erfolgsqualifizierte Delikt (Teil I) – Das vollendete erfolgsqualifizierte Delikt, Jura 2002, 810 (Zusammenhang zwischen Grunddelikt und der besonderen Folge); ders., Das erfolgsqualifizierte Delikt (Teil II) – Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts und Rücktritt, Jura 2003, 19; Steinberg, Die Erfolgsqualifikation im juristischen Gutachten, JuS 2017, 970 (dogmatische Einordnung); Ransiek, Körperverletzung mit Todesfolge, JA 2017, 912 (bei fahrlässiger Verursachung des Todes).

Übungsfälle:

v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, Der Regensburger Fenstersturz, JA 2001, 129 (tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang bei eigenem Verhalten des Opfer); Hinderer, Eine schlechte Partnerwahl, JA 2009, 25 (Beruhen der Folge auf Taterfolg oder Tathandlung, daneben auch Strafmilderung gem. § 28 StGB und die Verdeckungsabsicht des § 211 StGB beim Unterlassen); Norouzi, Die Welt zu Gast bei Freunden, JuS 2006, 531 (Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs); Safferling, Verfolgung mit tödlichem Ausgang, Jura 2004, 64 (Strafbarkeit des erfolgsqualifizierten Versuchs, Unmittelbarkeitskriterium); Timpe, Die Rockband, Jura 2009, 465 (Unmittelbarkeitszusammenhang, tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang).

Rechtsprechung:

BGHSt 14, 110 – Pistolenfall (gefahrspezifischer Zusammenhang); BGHSt 31, 96 – Hochsitz (gefahrspezifischer Zusammenhang); BGHSt 48, 34 – Gubener Verfolgungsfall (erfolgsqualifizierter Versuch).

Strafrecht Besonderer Teil

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