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4.Versuchskonstellationen

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243a) Strafbarkeit des Versuchs. Da es sich bei erfolgsqualifizierten Delikten um Vorsatzdelikte handelt (vgl. § 11 Abs. 2), ist der Versuch nach allgemeinen Regeln strafbar, soweit es sich – wie bei § 227 – um ein Verbrechen handelt oder die Versuchsstrafbarkeit ausdrücklich angeordnet ist.

244b) Versuchte Erfolgsqualifikation. Erfasst wird zunächst die versuchte Erfolgsqualifikation, bei der das Grunddelikt der Körperverletzung versucht oder vollendet ist und der Täter Tatentschluss bezüglich der nicht eingetretenen schweren Folge besitzt. Im Rahmen des § 227 besitzt diese Konstellation jedoch keine praktische Bedeutung, da §§ 227, 22, 23 von den dann ebenfalls verwirklichten §§ 212 (211), 22, 23 im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt werden.

Bsp.: T greift O mit einem Messer an und nimmt dabei billigend in Kauf, dass O beim Ausweichen tödlich stürzt. O kann jedoch ohne Sturz ausweichen. – §§ 227, 22, 23 sind hier zwar verwirklicht, weil zum versuchten Grunddelikt (versuchte Körperverletzung) der Tatentschluss in Form von dolus eventualis hinsichtlich der schweren Folge (Tod) tritt; gem. § 18 wird auch vorsätzliches Handeln bzgl. der schweren Folge erfasst („wenigstens Fahrlässigkeit“). Jedoch werden §§ 227, 22, 23 von §§ 212, 22, 23 verdrängt.

245c) Erfolgsqualifizierter Versuch. Größere Bedeutung besitzt hingegen der erfolgsqualifizierte Versuch. Dieser liegt vor, wenn bereits bei einem versuchten Grunddelikt die schwere Folge eintritt. Nach h. M. ist auch diese Konstellation strafbar, da es – entgegen der Letalitätslehre503 – für den gefahrspezifischen Zusammenhang genügt, dass die schwere Folge auf der Körperverletzungshandlung (der Körperverletzungserfolg tritt in dieser Konstellation ja gerade nicht ein) beruht.

Bsp. (1): T versucht O zu schlagen; O weicht zurück, stürzt aus dem Fenster und kommt durch den Sturz zu Tode. – T macht sich gem. §§ 227, 22, 23 strafbar.

Bsp. (2):504 T verfolgt mit weiteren Beteiligten den O, um ihn schwer zu misshandeln. O stürzt in Panik und Todesangst durch die Glastüre einer abgeschlossenen Haustüre. Auf Grund der Schnittwunden verblutet er. T hatte den O jedoch bereits zuvor aus den Augen verloren und die Verfolgung aufgegeben. – T hat sich gem. §§ 227, 22, 23 strafbar gemacht. Hinsichtlich des Grunddelikts der versuchten Körperverletzung müsste in einer Prüfungsarbeit vor allem das unmittelbare Ansetzen zur Körperverletzung durch die Verfolgung sorgfältig begründet werden. Hinsichtlich der schweren Folge ist zu beachten, dass zum Zeitpunkt des Eintritts der schweren Folge die Körperverletzungshandlungen bereits beendet waren (Abbruch der Verfolgung) und das Opfer auf Grund eines eigenen Entschlusses durch die Tür sprang. Die Paniksituation des Opfers führt jedoch zum Ausschluss eigenverantwortlichen Handelns, zumal O gerade auf Grund seiner Todesfurcht den Abbruch der Verfolgung nicht erkannte. Daher ist der gefahrspezifische Zusammenhang zu bejahen; zu einem anderen Ergebnis gelangt wiederum die Letalitätslehre.

Strafrecht Besonderer Teil

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