Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil - Bernd Heinrich - Страница 48

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Bsp.: T verletzt O leicht an der Hand. Auf dem Weg zum Krankenhaus kommt O auf Grund einer Unaufmerksamkeit bei einem Verkehrsunfall zu Tode. – Zwar war die Körperverletzung kausal für den Tod, jedoch hat sich nicht die spezifische Gefahr der von T verursachten Körperverletzung im Erfolg realisiert.

237dd) Auch das Dazwischentreten eines Dritten oder des Täters selbst beseitigt den Zurechnungszusammenhang nicht zwingend. Letztlich sind aber auch hier die Umstände des Einzelfalles maßgeblich.

Bsp.:489 T verletzt den O schwer; im Krankenhaus erliegt O seinen Verletzungen, weil dem behandelnden Arzt auf Grund leichter Fahrlässigkeit ein Fehler unterläuft und O daher nicht rechtzeitig operiert wird. – Trotz des Fehlers hat sich hier noch die spezifische Gefahr der Körperverletzung im Erfolg realisiert. Anders kann man freilich entscheiden, wenn dem Dritten grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt490.

238Der gefahrspezifische Zusammenhang ist jedoch zu verneinen, wenn der Dritte oder der Täter mit seiner Zweithandlung vorsätzlich an die Ersthandlung anknüpft und diese für seine Tat nutzt.

Bsp.: T verletzt den O schwer. D kommt hinzu und erschießt den verletzt am Boden liegenden O, weil er diesen hasst491. – T macht sich nicht gem. § 227 (und mangels objektiver Zurechnung auch nicht nach § 222) strafbar, weil sich im Tod nicht die spezifische Gefahr der von T geschaffenen Körperverletzung realisiert hat. Es verbleibt lediglich eine Strafbarkeit wegen Körperverletzungsdelikten.

239ee) Entsprechendes gilt auch für Zweithandlungen des Täters; diese können ebenfalls dazu führen, dass sich im Erfolg nicht die spezifische Gefahr der Ersthandlung niederschlägt.

Bsp.:492 T misshandelt O (ohne Tötungsvorsatz) schwer; als O sich nicht mehr rührt, hält er ihn irrtümlich für tot. O kommt jedoch erst zu Tode, als T die vermeintliche Leiche von einer Brücke wirft. – T hat sich nicht gem. § 227 strafbar gemacht, da der Tod nicht auf der spezifischen Gefahr der Misshandlungen beruht; insoweit kommen lediglich Körperverletzungsdelikte in Betracht. Hinsichtlich des Wurfes von der Brücke scheidet eine vorsätzliche Tötung aus, weil T irrtümlich davon ausging, dass O bereits tot sei. Es kommt insoweit jedoch eine Strafbarkeit nach § 222 in Betracht.

240ff) Letztlich ist nach diesen Grundsätzen auch der streitige Fall zu lösen, dass der Ersthandlung ein vorsätzliches Unterlassen des Täters nachfolgt. Dabei darf freilich nicht verkannt werden, dass das Unterlassen den Kausalverlauf der Ersthandlung nicht modifiziert.

Bsp.:493 T sticht mit dem Messer auf O ein; erst jetzt erkennt er, dass seine Handlung zum Tod führen wird; er unternimmt dennoch nichts, so dass O verblutet. – Geht man davon aus, dass sich im Erfolg die mit dem Messerstich verbundene typische Gefahr verwirklicht hat, so hätte sich T gem. § 227 in Tateinheit mit §§ 212, 13 strafbar gemacht494. Man kann jedoch auch argumentieren, dass der Tod gerade auf der Zweithandlung (Unterlassen) beruht, weil O bei Vornahme der gebotenen Handlung gerettet worden wäre; dann ist der Tatbestand des § 227 zu verneinen495. Vermittelnd lässt sich aber auch gut vertreten, dass beide Tatbestände vorliegen, § 227 jedoch als mitbestrafte Vortat hinter §§ 212, 13 zurücktritt; hierfür spricht, dass sich letztlich die Gefahr des Messerstichs im Erfolg realisiert hat, der Tod jedoch nicht doppelt zum Ansatz gebracht werden sollte; auch begründet die vorangegangene Körperverletzung letztlich die für die Strafbarkeit nach §§ 212, 13 maßgebliche Garantenstellung aus Ingerenz.

Strafrecht Besonderer Teil

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