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4.Strafschärfungen

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283a) Qualifikation des § 239 Abs. 3 Nr. 1. Die Vorschrift enthält einen Qualifikationstatbestand mit Vorsatzerfordernis und keine Erfolgsqualifikation i. S. d. § 18570. Dafür spricht, dass der Gesetzgeber bei erfolgsqualifizierten Delikten – so auch bei Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 – hinsichtlich der schweren Folge die Formulierung „verursacht“ verwendet571. Die Qualifikation erfasst Fälle, in denen der Täter das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt.

284b) Erfolgsqualifikationen der § 239 Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4. Unter einer schweren Gesundheitsschädigung i. S. d. Abs. 3 Nr. 2 werden nicht nur schwere Folgen i. S. d. § 226 verstanden, sondern auch ähnlich gravierende Beeinträchtigungen, das Verfallen in eine ernste Krankheit sowie eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitskraft572. Die schwere Folge muss wenigstens fahrlässig i. S. d. § 18 verursacht sein.

285aa) Zwischen der Freiheitsberaubung und der schweren Folge ist ein gefahrspezifischer Zusammenhang erforderlich. Nach dem Wortlaut von Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 ist es allerdings ausreichend, dass die schwere Folge auf einer während der Tat begangenen Handlung beruht. Der von § 227 bekannte Streit, ob die schwere Folge auf dem Erfolg des Grunddelikts beruhen muss, lässt sich daher nicht übertragen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass es beim Dauerdelikt des § 239 ausreicht, dass die schwere Folge in der Phase zwischen Vollendung und Beendigung (d. h. während der Dauer der Freiheitsberaubung) eintritt.

Bsp.: Das Opfer kommt durch Misshandlungen während der Freiheitsberaubung zu Tode.

286Der gefahrspezifische Zusammenhang wird daher auch nicht zwingend durch ein Opferverhalten unterbrochen. Freilich wird man diesen bei einem Suizid nur ausnahmsweise annehmen können, wenn das Opfer auf Grund der Folgen der Freiheitsberaubung nicht mehr in der Lage war, eine freie Entscheidung zu treffen573. Hingegen sind vor allem Fluchtversuche mit schweren Folgen typische Gefahren einer Freiheitsberaubung.

Bspe.: Das Opfer springt aus einem Fenster und kommt bei dem Sturz zu Tode; das Opfer erleidet tödliche Verletzungen, als es die Fesseln durchtrennen möchte.

287bb) Strafbar ist ferner sowohl der erfolgsqualifizierte Versuch als auch die versuchte Erfolgsqualifikation.

Bsp. 1 (erfolgsqualifizierter Versuch): T möchte O mit Waffengewalt einsperren; noch vor dem Einsperren löst sich ein Schuss, wodurch O zu Tode kommt. – T macht sich nach §§ 239 Abs. 1, 2, 4, 22, 23 strafbar, da im Versuchsstadium der Freiheitsberaubung durch die Tathandlung die schwere Folge eingetreten ist.

Bsp. 2 (versuchte Erfolgsqualifikation): T hat O eingesperrt; nun beschließt er, diesen zu töten, was aber misslingt. – Auch hier macht sich T nach § 239 Abs. 1 und 2, 4, 22, 23 strafbar. Das Grunddelikt der Freiheitsberaubung war bereits vollendet (auch ein versuchtes Grunddelikt wäre im Übrigen ausreichend) und T besaß ferner Tatentschluss (vgl. § 18 „wenigstens Fahrlässigkeit“), den O durch eine während der Tat (Freiheitsberaubung) begangene Handlung zu töten; die Strafbarkeit des Versuchs folgt bei Abs. 3 und Abs. 4 bereits aus dem Verbrechenscharakter der Tat (§§ 12 Abs. 1, 23 Abs. 1).

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