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Teil 4:Straftaten gegen die persönliche Freiheit I.Freiheitsberaubung, § 239 1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik

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263Der 18. Abschnitt des StGB (§§ 232 ff.) dient dem Schutz der persönlichen Freiheit. Im weitesten Sinne ist die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung geschützt (etwa bei § 240). Mitunter sind aber nur einzelne, recht spezielle Ausprägungen davon Rechtsgut der Vorschriften – so etwa die Freiheit der Willensentschließung zur Ehe beim § 237539. § 239 schützt die aktuelle (str., nach h. M. die potenzielle) persönliche Fortbewegungsfreiheit, d. h. die Möglichkeit für das Opfer, jederzeit den Ort wechseln zu können540. § 239 ist ein Dauerdelikt, das mit Beginn der Freiheitsentziehung vollendet und mit der Freilassung des Opfers beendet ist. § 239 Abs. 3 Nr. 1 enthält eine echte Qualifikation mit Vorsatzerfordernis, Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 enthalten hingegen Erfolgsqualifikationen i. S. d. § 18541.

264 Prüfungsschema

1. Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand

aa) Eingriff in die persönliche Fortbewegungsfreiheit eines anderen Menschen

bb) Durch Einsperren oder auf sonstige Weise

b) Subjektiver Tatbestand

2. Rechtswidrigkeit

3. Schuld

4. Strafschärfungen, Abs. 3 und 4

a) Qualifikation (str.), § 239 Abs. 3 Nr. 1: Freiheitsberaubung länger als eine Woche

b) Erfolgsqualifikation, § 239 Abs. 3 Nr. 2: Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung des Opfers durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung

c) Erfolgsqualifikation, § 239 Abs. 4: Verursachung des Todes des Opfers durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung

Strafrecht Besonderer Teil

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