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5.Rechtswidrigkeit und Schuld
Оглавление262Nach § 231 Abs. 2 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne dass ihm dies vorzuwerfen ist. Nach h. M. bedeutet dies, dass Straffreiheit allein derjenige erlangen kann, der an der gesamten Schlägerei oder dem Angriff zu keinem Zeitpunkt in vorwerfbarer Weise beteiligt war538. Demnach muss die gesamte Beteiligung – also jeder einzelne Beteiligungsakt – von Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen gedeckt sein. Dies führt letztlich dazu, dass der Täter sogar dann nach § 231 bestraft werden kann, wenn eine durch Notwehr gerechtfertigte Einzelhandlung die schwere Folge verursacht hat, aber die Beteiligung zu irgendeinem anderen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt oder entschuldigt war. § 231 Abs. 2 hat demnach nur die Bedeutung eines deklaratorischen Hinweises auf Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe.
Bsp.: T und O beteiligen sich an einer Wirtshausschlägerei. Plötzlich greift O den T mit einem Messer an. In Notwehr schlägt T dem O einen Bierkrug auf den Kopf; O kommt dadurch zu Tode. – T hat sich nicht gem. § 212 (oder § 222) strafbar gemacht, da er sich insoweit auf § 32 berufen kann. Die Strafbarkeit gem. § 231 bleibt jedoch unberührt, obwohl die Handlung, die zur schweren Folge geführt hat, gerechtfertigt war. Denn die davorliegenden Beteiligungsakte waren weder durch Rechtfertigungs- noch durch Entschuldigungsgründe gedeckt.
Klausurtipp
Da für § 231 Abs. 2 die Rechtfertigung bzw. Entschuldigung der jeweiligen Einzelakte maßgeblich ist, sollten vorab Körperverletzungs- und Tötungsdelikte geprüft werden.
Einführende Aufsätze:
Bock, Beteiligung an einer Schlägerei (oder an einem von mehreren verübten Angriff), § 231 StGB, Jura 2016, 992; Eisele, Zur Bedeutung des § 231 II nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz, JR 2001, 270; Zopfs, Die „schwere Folge“ bei der Schlägerei (§ 231), Jura 1999, 172.
Übungsfälle:
Kretschmer, Ein folgenschweres letztes Bier, Jura 1998, 244 (schwere Folge als objektive Bedingung der Strafbarkeit, subjektive Rechtfertigungselemente und die Folgen ihres Fehlens bei einer objektiven Rechtfertigungssituation, Beteiligung); Laubenthal, Eine Festzeltprügelei, JA 2004, 39 (Beteiligung an einer Schlägerei und Beachtlichkeit des Notwehrrechts); Preuß/Krüll, Wahre Freunde, JA 2018, 271 (rechtfertigende Einwilligung, das Hinzukommen nach Eintritt der schweren Folge, die Strafbarkeit des selbst verletzten Beteiligten, psychische Beihilfe, parteiübergreifende Unterstützung).
Rechtsprechung:
BGHSt 14, 132 – Kirmes (Verursachung der schweren Folge nach dem Ausstieg); BGHSt 16, 130 – Zechschuld (Verursachung der schweren Folge vor dem Einstieg); BGHSt 31, 124 – Verfolgungsjagd (von mehreren verübter Angriff); BGHSt 33, 100 – Gastwirt (Notwehr bei Schlägerei); BGHSt 39, 305 – Messerstich (Notwehr bei Schlägerei).