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II.Nötigung, § 240 1.Geschütztes Rechtsgut und Systematik
Оглавление289Geschütztes Rechtsgut des § 240 ist die persönliche Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung577.
290 Prüfungsschema
1. Tatbestand
a) Objektiver Tatbestand
aa) Einsatz eines Nötigungsmittels
(1) Gewalt
(2) Drohung mit einem empfindlichen Übel
bb) Nötigungserfolg: Tun, Dulden, Unterlassen
cc) Kausalzusammenhang zwischen Mittel und Erfolg
b. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz und (str.) Nötigungsabsicht
2. Rechtswidrigkeit
a) Nichteingreifen von Rechtfertigungsgründen
b) Verwerflichkeitsprüfung, § 240 Abs. 2
3. Schuld
4. Strafzumessungsregel für besonders schwere Fälle mit Regelbeispielen, § 240 Abs. 4
a) Nr. 1: Nötigung einer Schwangeren zum Schwangerschaftsabbruch
b) Nr. 2: Missbrauch der Befugnisse oder Stellung als Amtsträger