Читать книгу Strafrecht Besonderer Teil - Bernd Heinrich - Страница 51

5.Täterschaft und Teilnahme

Оглавление

246Da es sich bei § 227 um ein Vorsatzdelikt handelt (§ 11 Abs. 2), kommt auch eine Beteiligung an dieser Tat nach Maßgabe des § 18 in Betracht. Dabei ist zu beachten, dass jedem Beteiligten hinsichtlich der schweren Folge selbst wenigstens Fahrlässigkeit zur Last fallen und zwischen Grundtatbestand und schwerer Folge der gefahrspezifische Zusammenhang bestehen muss505. Für die Mittäterschaft bedeutet dies, dass lediglich in Bezug auf das Grunddelikt die Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 vorliegen müssen. In Fällen der Anstiftung oder Beihilfe bezieht sich die akzessorische Haftung ebenfalls nur auf das Grunddelikt506.

Strafrecht Besonderer Teil

Подняться наверх