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b) Ablauf der Bildung des Wirtschaftsausschusses

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Bestellungs- und Abberufungsorgan des Wirtschaftsausschusses ist der Betriebsrat, es sei denn, es handelt sich um ein Unternehmen mit mehreren Betrieben und auch mehreren Betriebsräten, dann ist der Gesamtbetriebsrat zuständig (§ 107 Abs. 2 BetrVG).38 Existiert in keinem Betrieb des Unternehmens ein Betriebsrat (und damit auch kein Gesamtbetriebsrat), fehlt es zwangsläufig am gesetzlichen Bestellungsorgan, sodass die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses unmöglich ist.39 Wenn in der Fallkonstellation der Bestellungskompetenz des Gesamtbetriebsrats entgegen § 47 Abs. 1 BetrVG kein Gesamtbetriebsrat errichtet ist, kann bis zur Behebung dieses Missstands ein Wirtschaftsausschuss nicht gebildet werden.40 Falls bei einem durch den Betriebsrat gebildeten Wirtschaftsausschuss während dessen Amtszeit (bspw. aufgrund einer Unternehmensumstrukturierung) erstmals mehrere Betriebe im Unternehmen entstehen, geht die Abberufungskompetenz auf den Gesamtbetriebsrat über.41

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Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die dem Unternehmen angehören müssen, darunter mindestens einem Mitglied eines unternehmensangehörigen Betriebsrats (§ 107 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Der Wirtschaftsausschuss kann auch nur aus (Gesamt-)Betriebsratsmitgliedern bestehen, was zwar der Gefahr von Informationsverlusten und Fehlinterpretationen bei der Weitergabe entgegenwirken kann, jedoch den eigentlichen Sinn des Wirtschaftsausschusses, die Einbeziehung von außerhalb des (Gesamt-)Betriebsrats vorhandener Kompetenz, verfehlt und vielmehr ein Vorgehen über § 107 Abs. 3 BetrVG nahelegt.42 Die Mitglieder können, da § 107 Abs. 1 BetrVG keine Arbeitnehmereigenschaft voraussetzt, auch arbeitnehmerähnliche Personen, freie Mitarbeiter, leitende Angestellte gem. § 5 Abs. 3 BetrVG (§ 107 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) sowie Personen i.S.d. § 5 Abs. 2 Nr. 3–5 BetrVG sein, nicht jedoch der Unternehmer selbst, seine unmittelbaren Vertreter nach § 5 Abs. 2 Nr. 1, 2 BetrVG und Personen, die lediglich als Aktionäre, Gesellschafter oder Mitglieder im Aufsichtsrat mit dem Unternehmen in Verbindung stehen.43 Die Mitgliedschaftsbefähigung von Arbeitnehmern ausländischer Betriebe ist umstritten.44 § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, der normiert, dass die Mitglieder die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung haben sollen, ist nicht lediglich eine unverbindliche Anregung, sondern bindet den (Gesamt-)Betriebsrat insoweit, dass er sich (gleichsam eines gebundenen Ermessens) im Rahmen der Bestellung des Wirtschaftsausschusses nur aus vernünftigen und einsichtigen Gründen aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls darüber hinwegsetzen darf.45 Dies ist auch in seinem eigenen Interesse, da die Besetzung des Wirtschaftsausschuss mit hierfür (insbesondere mangels eines grundlegenden wirtschaftlichen, finanziellen oder technischen Sachverstands) nicht geeigneten Personen den anschließenden Nutzen des Gremiums für den (Gesamt-)Betriebsrat erheblich mindert, ohne dass jedoch der Wirtschaftsausschuss (oftmals schon mangels ausreichend entsprechenden Personals im Unternehmen) ausschließlich aus herausragenden fachlichen Experten bestehen müsste.46 Durch die zurückhaltende Formulierung des § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG soll dem Arbeitgeber der Einwand abgeschnitten werden, dass der Wirtschaftsausschuss nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt sei, da seiner Meinung nach ein Mitglied nicht die erforderliche Eignung besitze.47 Im Gegenzug ist grundsätzlich von einer dem § 107 Abs. 1 Satz 3 BetrVG genügenden Besetzung des Wirtschaftsausschusses und damit von dessen für die normalerweise anfallenden Aufgaben notwendiger fachlicher Eignung auszugehen, sodass für die Zuziehung von Sachverständigen gem. §§ 108 Abs. 2 Satz 3, 80 Abs. 3, 4 BetrVG besondere Umstände erforderlich sind.48 Die Mitglieder (und etwaigen Ersatzmitglieder)49 des Wirtschaftsausschusses sind vom beschlussfähigen (Gesamt-)Betriebsrat in ordnungsgemäßer Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit einzeln zu wählen,50 wobei sich dieser bezüglich Anzahl und Auswahl der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses innerhalb der aufgeführten Grenzen ohne weitere inhaltliche Bindungen bewegt.51 Den gewählten Mitgliedern steht es frei, ob sie die Wahl annehmen oder nicht.52

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Die Amtszeit aller Mitglieder des Wirtschaftsausschusses entspricht derjenigen des den Wirtschaftsausschuss bestellenden Betriebsrats (§ 107 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).53 Wenn der Wirtschaftsausschuss durch den Gesamtbetriebsrat bestellt wurde, endet die Amtszeit aller Mitglieder des Wirtschaftsausschusses in dem Zeitpunkt, in welchem die Amtszeit der Mehrheit der Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die an der Bestimmung mitzuwirken berechtigt waren, abgelaufen ist (§ 107 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Entgegen dem missverständlichen Wortlaut ist hierbei auf das Ende der Amtszeit des das jeweilige Mitglied in den Gesamtbetriebsrat entsendenden Betriebsrats als Ganzes abzustellen.54 Eine vorherige Abberufung aller oder einzelner Mitglieder des Wirtschaftsausschusses durch den (Gesamt-)Betriebsrat ist möglich (§ 107 Abs. 2 Satz 3 BetrVG), genauso wie ein (sonstiges) Erlöschen der Mitgliedschaft bspw. durch Amtsniederlegung des Mitglieds des Wirtschaftsausschusses oder sein Ausscheiden aus dem Unternehmen.55 Ob diese Folge auch eintritt beim Verlust der (Gesamt-)Betriebsratsmitgliedschaft eines Wirtschaftsausschussmitglieds, das zugleich Mitglied im (Gesamt-)Betriebsrat war, ist umstritten.56

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