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3. Arbeitsweise des Wirtschaftsausschusses a) Binnenorganisation, Rechtsstellung und Zuständigkeiten des Wirtschaftsausschusses

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Im Hinblick auf seine Geschäftsführung und die innere Gestaltung der Sitzungen ist der Wirtschaftsausschuss aufgrund nur rudimentärer gesetzlicher Regelung weitgehend frei, hilfsweise kann auf die Vorschriften bezüglich des (Gesamt-)Betriebsrats und seiner Ausschüsse analog zurückgegriffen werden.62 Eine gute Organisation der Wirtschaftsausschussarbeit, insbesondere durch Erlass (und Befolgung) einer Geschäftsordnung, wird empfohlen.63

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Die Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss ist ehrenamtlich (§ 37 Abs. 1 BetrVG analog), für Entgeltfortzahlung und Freizeitausgleich gelten § 37 Abs. 2, 3 BetrVG analog.64 Die übrigen Regelungen des § 37 BetrVG und Normen des besonderen Kündigungsschutzes wie § 15 KSchG finden auf Wirtschaftsausschussmitglieder, die nicht zugleich (Gesamt-)Betriebsratsmitglieder sind, keine Anwendung.65 Dagegen greifen die Schutzbestimmungen des § 78 BetrVG und die Geheimhaltungspflicht des § 79 BetrVG ein. Der Arbeitgeber trägt analog § 40 BetrVG die erforderlichen Kosten der Arbeit im Wirtschaftsausschuss und hat die notwendigen sachlichen und personellen Mittel zur Verfügung zu stellen.66 Für die Interaktion des Wirtschaftsausschusses mit dem Arbeitgeber und dem (Gesamt-)Betriebsrat gilt der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG).67

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Im Hinblick auf die Zuständigkeiten des Wirtschaftsausschusses zu unterscheiden sind die ordentlichen Sitzungen mit dem Arbeitgeber (§§ 106 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, 108 Abs. 1–3 BetrVG), die Berichterstattung hierüber gegenüber dem (Gesamt-)Betriebsrat (§§ 106 Abs. 1 Satz 2, 108 Abs. 4 BetrVG), die Erläuterung des Jahresabschlusses durch den Arbeitgeber gegenüber dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des (Gesamt-)Betriebsrats (§ 108 Abs. 5 BetrVG) und die Mitwirkung an der Unterrichtung der Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens (§ 110 BetrVG). Weiterhin steht es dem Wirtschaftsausschuss frei, weitere interne Sitzungen, bspw. zur Vor- oder Nachbereitung, abzuhalten.68 Die aus Anlass der Covid-19-Pandemie eingeführte, (zunächst) bis zum 31.12.2020 befristete Sonderregelung des § 129 Abs. 1 Satz 1, 2 BetrVG gilt auch für den Wirtschaftsausschuss entsprechend (§ 129 Abs. 2 BetrVG).69 Wenn durch den (Gesamt-)Betriebsrat von der Kompetenz der Ersetzung des Wirtschaftsausschusses gem. § 107 Abs. 3 BetrVG Gebrauch gemacht wird, findet § 108 Abs. 1–5 BetrVG entsprechend Anwendung (§ 108 Abs. 6 BetrVG).

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