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b) Der Wirtschaftsausschuss als unternehmensbezogenes Organ

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Der Wirtschaftsausschuss ist, da wirtschaftliche Fragen keine betrieblichen Angelegenheiten, sondern solche des Unternehmens sind, unternehmensbezogen konzipiert, wird also nicht auf Betriebs-, sondern auf Unternehmensebene gebildet.9 Mangels eigenständiger Legaldefinition im BetrVG ist für den Begriff des Unternehmens auf den (einheitlichen) Rechtsträger in seiner jeweiligen gesellschaftsrechtlichen Organisationsform abzustellen.10 Infolge der Unternehmensbezogenheit spricht das Gesetz in den §§ 106ff. BetrVG auch terminologisch richtig statt vom Arbeitgeber vom Unternehmer, ohne dass damit jedoch eine inhaltliche Unterscheidung der (identischen) Bezugsperson verbunden wäre.11

Beratungen im Wirtschaftsausschuss

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