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2. Betriebsverfassungsorganisation als beidseitig zwingendes Recht

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Die Errichtung des Wirtschaftsausschusses ist eine Frage des Regelungskomplexes der Betriebsverfassungsorganisation und damit zu trennen von den Normen, welche die materielle Rechtsstellung des Wirtschaftsausschusses gegenüber dem Unternehmer betreffen.116 Es steht nicht die Frage einer Erweiterung oder Einschränkung der Beteiligungsrechte in Rede, sondern es geht um die Modifikation der Struktur der Betriebsverfassung. Insoweit sind die Normen des BetrVG grundsätzlich beidseitig zwingend ausgestaltet, wie ein Umkehrschluss aus den diese Grundregel durchbrechenden Ausnahmen, hierbei insbesondere § 3 BetrVG, ergibt.117 Abgesehen von den gesetzlich normierten Sonderfällen ist demnach eine Modifikation der Betriebsverfassungsorganisation durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ausgeschlossen. Hintergrund dieser gesetzgeberischen Konzeption ist, dass das BetrVG das Arbeitsleben befrieden soll und dabei als Grundlage für das vorgesehene Schlichtungsverfahren auf einen einheitlichen Rahmen mit klaren Strukturen angewiesen ist.118

Beratungen im Wirtschaftsausschuss

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