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3. Errichtung eines Wirtschaftsausschusses im Kleinunternehmen durch (gewöhnlichen) Tarifvertrag oder (freiwillige) Betriebsvereinbarung

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Nach der organisatorischen Grundentscheidung des BetrVG wird ein Wirtschaftsausschuss (nur) dann gebildet, wenn das Unternehmen über 100 Arbeitnehmer beschäftigt (§ 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Damit ist die Errichtung eines Wirtschaftsausschusses in einem den Schwellenwert nicht übersteigenden Kleinunternehmen durch (gewöhnlichen) Tarifvertrag oder (freiwillige) Betriebsvereinbarung eigentlich ausgeschlossen und der (Gesamt-)Betriebsrat ist somit allein auf sein Informationsrecht aus § 80 Abs. 2 BetrVG zu verweisen.119 Entgegen der grundsätzlich allgemeinen Anerkennung der Betriebsverfassungsorganisation als beidseitig zwingendes Recht wird den Betriebspartnern in dieser Fallkonstellation dennoch überwiegend die Bildung eines dem Wirtschaftsausschuss entsprechenden Gremiums jedenfalls durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung, welche auch die Befugnisse des Organs regeln muss und identisch zu §§ 106ff. BetrVG regeln kann, zugestanden.120

Beratungen im Wirtschaftsausschuss

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