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IV. Sonderthema: Errichtung des Wirtschaftsausschusses bei Modifikation der Betriebsverfassung 1. Problemstellungen in der Praxis

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In Kleinunternehmen, in denen mangels Überschreitens des Schwellenwerts des § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eigentlich kein Wirtschaftsausschuss gebildet werden kann und dem (Gesamt-)Betriebsrat daher nur der Anspruch aus § 80 Abs. 2 BetrVG zusteht,112 kann auf Arbeitnehmerseite der Wunsch nach einer Verbesserung der Informationslage bezüglich der wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens reifen. In diesem Fall stellt sich die Frage nach der Errichtung eines Wirtschaftsausschusses durch Modifikation der Betriebsverfassung, entweder durch (gewöhnlichen) Tarifvertrag oder (freiwillige) Betriebsvereinbarung oder auch durch Strukturtarifvertrag gem. § 3 BetrVG.

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Noch wesentlich relevanter ist diese Möglichkeit in (großen) Konzernen. Mittlerweile werden dort zentrale unternehmerische Entscheidungen oftmals nicht mehr auf Unternehmens-, sondern auf Konzernebene getroffen.113 Zudem gibt es zunehmend Verflechtungen innerhalb eines Konzerns, wie bspw. Matrix- bzw. Spartenorganisationen, welche die klassische Zuordnung von Personen, Informationen und Entscheidungen zu bestimmten Unternehmen erschweren.114 Dennoch ist die Errichtung eines Konzernwirtschaftsausschusses nach den §§ 106ff. BetrVG, welche auf die Unternehmensebene abstellen, nicht möglich und der Konzernbetriebsrat somit auf § 80 Abs. 2 BetrVG beschränkt.115 Praktisch stellen sich gerade hier daher oftmals (neben den Thematiken Informationsbeschaffungspflicht und Informationsdurchgriff) Fragen nach der Bildung eines Konzernwirtschaftsausschusses durch (gewöhnlichen) Tarifvertrag oder (freiwillige) Betriebsvereinbarung und nach den Handlungsmöglichkeiten durch Strukturtarifvertrag gem. § 3 BetrVG.

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