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I. Einleitung

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Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten (§ 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Der nachfolgende Beitrag macht deutlich, dass vor allem im Kontext tiefgreifender Umbrüche durch Transformation und Digitalisierung im Zuge von „Industrie/Arbeit 4.0“, zuletzt vor allem der aktuellen Entwicklungen um die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, auch wirtschaftliche Angelegenheiten abseits „klassischer Restrukturierungstatbestände“ zunehmend an Bedeutung gewinnen und durchaus ein gewisses zukunftslastiges „Konfliktpotenzial“ in sich tragen. Diese gilt es in den Blick zu nehmen. Da Konzerne zunehmend in Matrix-Strukturen aufgebaut sind, wird auch die Bedeutung des Wirtschaftsausschusses im Konzern und in der Matrix-Organisation dargestellt. Dabei spielen vor allem Informationsdefizite abhängiger Konzernunternehmen und die Frage sich daraus ergebender Haftungsfolgen eine besondere Rolle.

Beratungen im Wirtschaftsausschuss

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