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I. Einleitung

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Die Regelungen der §§ 106ff. BetrVG über den Wirtschaftsausschuss bilden gemeinsam mit den die Beteiligung des (Gesamt-)Betriebsrats bei Betriebsänderungen normierenden §§ 111ff. BetrVG und dem Unternehmensmitbestimmungsrecht im DrittelbG, Montan-MitbestG, MontMitbestErgG sowie MitbestG den Kern der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmerseite in wirtschaftlichen Angelegenheiten. Die Vielzahl der in diesem Regelungsrahmen zusammenwirkenden Organe macht eine Betrachtung der besonderen Stellung und Bedeutung des Wirtschaftsausschusses in dieser Gremien-Struktur erforderlich.

Beratungen im Wirtschaftsausschuss

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