Читать книгу Beratungen im Wirtschaftsausschuss - Burkard Göpfert, Heinz Jiranek - Страница 25

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II. Wirtschaftliche Angelegenheiten i.S.v. § 106 BetrVG

1. Allgemeine Aufgaben des Wirtschaftsausschusses und Unterrichtungspflicht des Unternehmers

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Dem Wirtschaftsausschuss kommt als betriebsverfassungsrechtlichem Hilfsorgan in „wirtschaftlichen Angelegenheiten“ eine Beratungs- und Unterrichtungsfunktion zu.1 Nach § 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat er die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den (Gesamt-)Betriebsrat zu unterrichten. Obwohl das Gesetz die „Beratung“ lediglich als allgemeine Aufgabe formuliert und, anders als für Beratungsrechte charakteristisch (vgl. etwa §§ 90 Abs. 2 Satz 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 96 Abs. 1 Satz 2, 97 Abs. 1 BetrVG), gerade keine entsprechende Pflicht des Arbeitgebers auch zur Beratung wirtschaftlicher Angelegenheiten vorsieht, wird eben solche nach verbreiteter Ansicht gleichwohl angenommen.2 Das ist insoweit konsequent, als die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses nach der gesetzlichen Konzeption so ausgestaltet sind, dass nicht nur der durch ihn zu unterrichtende (Gesamt-)Betriebsrat bereits der Wirtschaftsausschuss selbst Gelegenheit haben soll, auf die Planungen oder Vorhaben des Unternehmers Einfluss zu nehmen,3 was ohne eine Beratung nur eingeschränkt möglich erscheint.

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Zu diesem Zweck hat der Arbeitgeber den Wirtschaftsausschuss gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (vgl. dazu Kap. 4 Rn. 19ff. und Kap. 6 Rn. 6ff.).

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Der Wirtschaftsausschuss ist jedoch kein Überwachungsorgan zur Kontrolle der Geschäftsführung.4 Das ist insoweit von Bedeutung, als die „laufende Geschäftsführung“, d.h. die zur Umsetzung der mitgeteilten Planungen und Vorhaben notwendigen unternehmerischen Handlungen, an sich nicht zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten i.S.v. § 106 BetrVG gezählt wird.5 Dem ist zumindest soweit zuzustimmen, wie nicht zugleich weitere in den § 106 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 BetrVG genannte Angelegenheiten betroffen sind oder die Interessen der Arbeitnehmer wesentlich berührt sein können.6

2. Darstellung der Auswirkungen auf die Personalplanung

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Nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber auch die sich aus der jeweiligen wirtschaftlichen Angelegenheit ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Nach verbreiteter Ansicht ist die Personalplanung selbst jedoch nicht Gegenstand von Unterrichtung oder Beratung mit dem Wirtschaftsausschuss, sondern ist der Betriebsrat als Träger von Unterrichtungs- und Beteiligungsrechten nach § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG direkt zu unterrichten.7 Hierin zeigen sich die zwischen Wirtschaftsausschuss und Betriebsrat bestehenden Synergieeffekte besonders deutlich. Da die Personalplanung i.S.v. § 92 BetrVG ihrerseits unternehmerische Planungen und Vorgaben umsetzt, die in engem Zusammenhang vor allem mit den wirtschaftlichen Angelegenheiten der „Produktions- und Absatzlage“ (§ 106 Abs. 3 Nr. 2 BetrVG), des „Produktions- und Investitionsprogramms“ (§ 106 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG) sowie den „Fabrikations- und Arbeitsmethoden“ (§ 106 Abs. 3 Nr. 5 BetrVG) steht oder sogar wirtschaftliche Angelegenheiten selbst darstellen kann („Rationalisierungsvorhaben“, § 106 Abs. 3 Nr. 4 BetrVG), ist diese „Vorstufe“ zunächst dem Aufgabenbereich des Wirtschaftsausschusses zugewiesen; aufgrund der sich anschließenden Unterrichtung des Hauptorgans (Gesamt-)Betriebsrat nach § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann sich der Arbeitgeber gegenüber dem Hilfsorgan Wirtschaftsausschuss nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zunächst auf die „Darstellung“ der Auswirkungen beschränken (zu den Folgen sogleich unter Rn. 15ff.).8

3. Wirtschaftliche Angelegenheiten i.S.v. § 106 BetrVG

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Der Begriff der „wirtschaftlichen Angelegenheiten“ wird im Gesetz selbst nicht definiert. Stattdessen enthält § 106 Abs. 3 BetrVG in Katalog von Angelegenheiten, die als wirtschaftliche Angelegenheiten zu gelten haben. Nach ganz h.M. ist der Katalog bereits seinem Wortlaut nach („insbesondere“) sowie infolge der unter § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG aufgenommenen (beschränkten) Generalklausel nicht abschließend zu verstehen, sodass eine Vielzahl von weiteren (nicht explizit benannten) Sachverhalten zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten zählen können.9 Hinzu kommt, dass auch der Katalog unter § 106 Abs. 3 Nr. 1–9a BetrVG selbst zumindest in Teilen weit zu verstehen ist. Da etwa zum Unterrichtungsgegenstand der „wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Unternehmens“ (§ 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG) „alle auf das Unternehmen einwirkenden Gegebenheiten“ gezählt werden, die für die unternehmerische Planung bedeutsam sind, kann neben der Nr. 10 schon bereits im Tatbestand der „wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Unternehmens“ eine weitere (beschränkte) Generalklausel gesehen werden.10 Nicht abschließend geklärt ist hingegen, ob aus der beschränkten Generalklausel des § 106 Abs. 3 Nr. 10 BetrVG im Umkehrschluss folgt, dass wirtschaftliche Angelegenheiten nur solche sind, durch die Interessen der Arbeitnehmer wesentlich berührt sein können; dies wird vielen Planungen und Vorhaben jedoch bereits immanent sein.11

1 Vgl. BAG, 18.7.1978 – 1 ABR 34/75, AP BetrVG 1972 § 108 Nr. 1; BAG, 15.3.2006 – 7 ABR 24/05, NZA 2006, 1422 Rn. 23; Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, in: Fitting, BetrVG, § 106 Rn. 2; Kania, in: ErfK, § 106 BetrVG Rn. 1; Däubler, in: DKW, BetrVG, § 106 Rn. 2; Oetker, in: GK-BetrVG, § 106 Rn. 11; Annuß, in: Richardi, BetrVG, § 106 Rn. 4; Stamer, in: Kiel/Lunk/Oetker, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, § 307 Rn. 21. 2 Vgl. Oetker, in: GK-BetrVG, § 106 Rn. 51; weiter Däubler, in: DKW, BetrVG, § 106 Rn. 36 (selbstständiges Beratungsrecht). 3 BAG, 17.12.2019 – 1 ABR 35/18, NZA 2020, 531 Rn. 36; BAG, 22.1.1991 – 1 ABR 38/89, NZA 1991, 649, unter B. II. 2. der Gründe. 4 BAG, 8.8.1989 – 1 ABR 61/88, NZA 1990, 150; Oetker, in: GK-BetrVG, § 106 Rn. 51; Stamer, in: Kiel/Lunk/Oetker, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, § 307 Rn. 21. 5 Vgl. Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, in: Fitting, BetrVG, § 106 Rn. 49; Kania, in: ErfK, § 106 BetrVG Rn. 7; Oetker, in: GK-BetrVG, § 106 Rn. 56; wohl enger i.E. aber auch Däubler, in: DKW, BetrVG, § 106 Rn. 67; Annuß, in: Richardi, BetrVG, § 106 Rn. 38. 6 Vgl. Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, in: Fitting, BetrVG, § 106 Rn. 49; Däubler, in: DKW, BetrVG, § 106 Rn. 67; Annuß, in: Richardi, BetrVG, § 106 Rn. 38. 7 Vgl. Kania, in: ErfK, § 106 BetrVG Rn. 5; Oetker, in: GK-BetrVG, § 106 Rn. 63ff.; Annuß, in: Richardi, BetrVG, § 106 Rn. 22; a.A. Däubler, in: DKW, BetrVG, § 106 Rn. 58. 8 Oetker, in: GK-BetrVG, § 106 Rn. 64. 9 Vgl. Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, in: Fitting, BetrVG, § 106 Rn. 48; Kania, in: ErfK, § 106 BetrVG Rn. 7; Däubler, in: DKW, BetrVG, § 106 Rn. 66; Oetker, in: GK-BetrVG, § 106 Rn. 57; Annuß, in: Richardi, BetrVG, § 106 Rn. 37. 10 Vgl. Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, in: Fitting, BetrVG, § 106 Rn. 53; Däubler, in: DKW, BetrVG, § 106 Rn. 69; Annuß, in: Richardi, BetrVG, § 106 Rn. 40. 11 So wohl Annuß, in: Richardi, BetrVG, § 106 Rn. 38; a.A.: Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, in: Fitting, BetrVG, § 106 Rn. 49; zumindest für § 106 Abs. 3 Nr. 1–9a BetrVG: Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz, in: Fitting, BetrVG, § 106 Rn. 49; Oetker, in: GK-BetrVG, § 106 Rn. 59; i.E. wohl auch Däubler, in: DKW, BetrVG, § 106 Rn. 66.

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