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4. Errichtung eines Konzernwirtschaftsausschusses durch (gewöhnlichen) Tarifvertrag oder (freiwillige) Betriebsvereinbarung

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In Konzernen wird oftmals durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung mit dem Konzernbetriebsrat oder durch (gewöhnlichen) Tarifvertrag ein Konzernwirtschaftsausschuss auf Konzernebene mit Kompetenzen identisch zu §§ 106ff. BetrVG gegründet.121 Obwohl weitgehend als rechtmäßig anerkannt,122 kollidiert auch dies mit dem beidseitig zwingenden Charakter der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnungsvorschriften, welche die Errichtung des Wirtschaftsausschusses auf die Unternehmensebene beschränken.123

Beratungen im Wirtschaftsausschuss

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