Читать книгу Beratungen im Wirtschaftsausschuss - Burkard Göpfert, Heinz Jiranek - Страница 7

II. Funktion, Bildung und Arbeitsweise des Wirtschaftsausschusses 1. Funktion des Wirtschaftsausschusses a) Der Wirtschaftsausschuss als Hilfsorgan des (Gesamt-)Betriebsrats

Оглавление

2

Der Wirtschaftsausschuss ist ein Hilfsorgan des (Gesamt-)Betriebsrats und soll damit die Interessen der Arbeitnehmerseite schützen.1 Er wird auch als (besonderer) Ausschuss des (Gesamt-)Betriebsrats klassifiziert.2 Er hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten und deren Auswirkungen auf die Personalplanung3 nach Unterrichtung durch den Unternehmer mit diesem zu beraten4 (§§ 106 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3, 108 Abs. 1–3 BetrVG) und anschließend den (Gesamt-)Betriebsrat hierüber zu unterrichten (§§ 106 Abs. 1 Satz 2, 108 Abs. 4 BetrVG). Des Weiteren ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des (Gesamt-)Betriebsrats der Jahresabschluss zu erläutern (§ 108 Abs. 5 BetrVG), und er wirkt an der Unterrichtung der Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens mit (§ 110 BetrVG). Er nimmt, ohne eigenes echtes Mitbestimmungsrecht auf Beratung und Unterrichtung beschränkt, eine reine Mittlerfunktion wahr.5 Er soll schwerpunktmäßig dem (Gesamt-)Betriebsrat die notwendigen wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Informationen und dahingehenden Kenntnisse vermitteln, um diesen zur Ausübung der eigentlichen betriebsverfassungsrechtlichen Mitwirkungsrechte insbesondere in wirtschaftlichen Angelegenheiten gem. §§ 111ff. BetrVG, jedoch auch in sonstigen Angelegenheiten, wie Fragen der Personalplanung (§ 92 BetrVG) oder Beschäftigungssicherung (§ 92a BetrVG), zu befähigen.6 Der sinnvollerweise entsprechend kompetent besetzte Wirtschaftsausschuss bietet dem (Gesamt-)Betriebsrat also ausgelagerte wirtschaftliche Expertise, welche in dem betriebsverfassungsrechtlichen Hauptgremium nicht stets in ausreichendem Maße vorhanden ist, und fungiert dabei als Frühwarn-, Informationsbeschaffungs- und Beratungsinstrument.7 Die dem (Gesamt-)Betriebsrat untergeordnete Stellung des Wirtschaftsausschusses zeigt sich neben dieser Bindegliedfunktion auch an seiner Abhängigkeit aufgrund der weitgehend freien Bestellung und Abberufung des Wirtschaftsausschusses durch den (Gesamt-)Betriebsrat sowie der Kopplung an dessen Amtszeit (§ 107 Abs. 1, 2 BetrVG), an der Möglichkeit des (Gesamt-)Betriebsrats, den Wirtschaftsausschuss vollständig zu ersetzen (§ 107 Abs. 3 BetrVG), und daran, dass Meinungsstreitigkeiten mit dem Unternehmer nicht durch den Wirtschaftsausschuss selbst, sondern durch den (Gesamt-)Betriebsrat ausgetragen werden (§ 109 BetrVG).8 Den (Gesamt-)Betriebsrat ebenfalls in wirtschaftlichen Angelegenheiten unterstützend, jedoch vom Wirtschaftsausschuss zu unterscheiden sind externe (wirtschaftliche) Berater des (Gesamt-)Betriebsrats nach §§ 111 Satz 2, 80 Abs. 3, 4 BetrVG.

Beratungen im Wirtschaftsausschuss

Подняться наверх