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c) Ersetzung des Wirtschaftsausschusses

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§ 107 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ermöglicht es dem Betriebsrat, die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einem Ausschuss des Betriebsrats zu übertragen. Dabei kann es sich sowohl um einen Ausschuss i.S.d. § 28 BetrVG als auch um den Betriebsausschuss (§ 27 BetrVG) handeln.57 Die Entscheidung ist nicht mit einfacher Stimmenmehrheit, sondern mit (absoluter) Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats zu fassen (§ 107 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Die Mitgliederzahl des Betriebsratsausschusses, auf den die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses übertragen werden, darf zwar die Zahl der Mitglieder des Betriebsausschusses i.S.d. § 27 BetrVG nicht überschreiten (§ 107 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Bis zur selben Zahl, wie der Ausschuss des Betriebsrats Mitglieder hat, kann der Betriebsrat jedoch mit (absoluter) Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats weitere Arbeitnehmer i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG und leitende Angestellte gem. § 5 Abs. 3 BetrVG in den Ausschuss berufen (§ 107 Abs. 3 Satz 3, 4 BetrVG) und den Ausschuss so (je nach Betriebsgröße) auf bis zu 22 Personen aufstocken. Die Beschlüsse des Betriebsrats können jederzeit mit (absoluter) Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats abgeändert oder widerrufen werden (§ 107 Abs. 3 Satz 5 BetrVG). Da in § 107 Abs. 3 Satz 2 BetrVG der Betriebsausschuss (§ 27 BetrVG) als Bezugspunkt der Ersetzungsregelung vorgesehen ist, wird dessen Bestehen vorausgesetzt, was wiederum aufgrund der Schwellenwerte der §§ 27 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Gebrauchmachen von § 107 Abs. 3 BetrVG in Betrieben mit in der Regel nicht mehr als 200 wahlberechtigten Arbeitnehmern ausschließt.58 Hier besteht für den Betriebsrat nur die Möglichkeit, den Wirtschaftsausschuss ausschließlich mit (sämtlichen) Mitgliedern des Betriebsrats zu besetzen.59

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Parallel zur Regelung in § 107 Abs. 2 Satz 2 BetrVG bezüglich der Bestellung des Wirtschaftsausschusses kommen in Unternehmen, in denen mehrere Betriebe und Betriebsräte bestehen, die Kompetenzen nach § 107 Abs. 3 Satz 1–5 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat zu (§ 107 Abs. 3 Satz 6 BetrVG). Aufgrund des umfassenden Verweises auf § 107 Abs. 3 Satz 1–5 BetrVG in § 107 Abs. 3 Satz 6 BetrVG kann der Gesamtbetriebsrat (entsprechend dem Betriebsrat) die Aufgaben nur auf einen Ausschuss des Gesamtbetriebsrats übertragen und dies auch ausschließlich dann, wenn ein Gesamtbetriebsausschuss (§§ 27, 51 BetrVG) besteht.60 Er kann insbesondere nicht die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses selbst übernehmen.61

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