Читать книгу Beratungen im Wirtschaftsausschuss - Burkard Göpfert, Heinz Jiranek - Страница 14
III. Sonderthema: Verhältnis des Wirtschaftsausschusses zum (mitbestimmten) Aufsichtsrat 1. Funktion des (mitbestimmten) Aufsichtsrats
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Der Aufsichtsrat ist als gesellschaftsrechtliches Unternehmensorgan obligatorisch zu bilden, vorwiegend in einer AG und in einer über 500 Arbeitnehmer beschäftigenden GmbH.88 Seine Hauptaufgabe, neben Bestellung und Abberufung des Vorstands sowie Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Vorstand (§§ 84, 112 AktG), liegt in der Überwachung der Geschäftsführung des Vorstands im Interesse des Unternehmens (§ 111 AktG).89 Um die effektive Wahrnehmung dieses Auftrags zu gewährleisten, ist der die Gesellschaft in eigener Verantwortung leitende Vorstand (§ 76 AktG) zur Unterrichtung des Aufsichtsrats verpflichtet (§ 90 AktG). Diese grundsätzliche Aufgabenverteilung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat wird jedoch in zahlreichen Einzelfällen gesetzlich durchbrochen.90 Zuvorderst hat die Satzung oder der Aufsichtsrat anzuordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit der Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden können (§ 111 Abs. 4 Satz 2 AktG), wobei es sich hierbei unter Berücksichtigung eines Ermessens des Satzungsgebers bzw. Aufsichtsrats um Geschäfte von grundlegender Bedeutung handeln muss.91 Insoweit werden dem Aufsichtsrat also teilweise ebenfalls Geschäftsführungsaufgaben zugewiesen.92
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Während der Aufsichtsrat grundsätzlich ausschließlich mit Vertretern der Aktionäre besetzt ist, führen die Gesetze der Unternehmensmitbestimmung, namentlich DrittelbG, Montan-MitbestG, MontMitbestErgG und MitbestG, im Falle ihres Eingreifens – im Gegensatz zum Wirtschaftsausschuss nicht bereits bei über 100, sondern grundsätzlich erst bei über 500 (§ 1 Abs. 1 Nr. 1–5 DrittelbG) bzw. 1.000 (§ 1 Abs. 2 Montan-MitbestG) bzw. 2.000 (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG) unternehmensangehörigen Arbeitnehmern – zu einer anteiligen Besetzung mit Vertretern der Arbeitnehmer (§ 96 AktG). Parallel zur betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung soll auch diese Form der Belegschaftsbeteiligung die Arbeitnehmerinteressen wahren und fördern.93 Die wesentlichen Unterschiede der Unternehmensmitbestimmung gegenüber der betriebsverfassungsrechtlichen Mitwirkung sind die direkte Beeinflussung der wirtschaftlichen Geschicke des Unternehmens statt der Gestaltung der betrieblichen Ordnung und die Integration der Arbeitnehmervertreter in die gesellschaftsrechtlichen Organe (Integrationsmodell) statt der Vertretung der Arbeitnehmerinteressen durch eigenständige Arbeitnehmergremien (dualistisches Modell).94