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VII.Behördliche Zuständigkeiten 1.Versammlungsbehörden und Polizei
Оглавление229Generell ist die Versammlungsbehörde für Maßnahmen nach dem Versammlungsgesetz (vorrangig) zuständig. Dies gilt vor Beginn der Versammlung und, sofern die Versammlungsbehörde bei der Versammlung präsent ist, auch während der Versammlung.605 Es gibt eine Eilkompetenz der (Vollzugs-)Polizei insbesondere bei Nicht-Anwesenheit der Versammlungsbehörde.606 Einzelne Bundesländer weisen die Zuständigkeit ab Beginn der Versammlung ausschließlich der Polizei zu (Niedersachsen: § 24 Abs. 1 NVersG). Zudem gibt es in allen Bundesländern bestimmte Maßnahmen, zu denen das Gesetz nur die Polizei ermächtigt, etwa Bild- und Tonaufnahmen nach §§ 12a, 19a VersG.