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2.Versammlungsbehörden in den einzelnen Bundesländern
Оглавление230In Baden-Württemberg regelt die VersGZuVO607 die Zuständigkeitsfragen. Versammlungsbehörde ist gemäß § 1 VersGZuVO die Kreispolizeibehörde. Kreispolizeibehörde ist nach § 62 Abs. 3 PolG BaWü i. V. m. §§ 15, 19 LVG BaWü die untere Verwaltungsbehörde, d. h. der Landkreis bzw. in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten die Stadtverwaltung bzw. in Verwaltungsgemeinschaften die mit der Verwaltung betraute Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
231Bayern hat die Zuständigkeit in § 24 BayVersG geregelt. Versammlungsbehörde ist nach § 24 Abs. 2 BayVersG die Kreisverwaltungsbehörde, d. h. der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt.
232In Berlin ist gemäß § 31 VersFG BE die Polizei zuständig.
233Für Brandenburg ergibt sich die Zuständigkeit aus § 1 ZustVO VersamG608, worin das Polizeipräsidium für zuständig erklärt wird.
234Im Land Bremen sind Versammlungsbehörden nach § 1 Abs. 1 VersammlGZustVO609 die jeweiligen Ortspolizeibehörden für die Städte Bremen und Bremerhaven (§§ 65 Abs. 2, 67 Abs. 2 BremPolG).
235In Hamburg gilt die AnZuStVer610, nach deren Abschnitt I Abs. 1 Nr. 1 die Behörde für Inneres und Sport als oberste Landesbehörde Versammlungsbehörde ist; innerbehördlich ist die Polizei hierfür zuständig.
236Hessen hat die Zuständigkeit für Versammlungen in § 1 S. 1 Nr. 2 HSOG-DVO611 normiert. Versammlungsbehörde ist hiernach die jeweilige allgemeine Ordnungsbehörde, d. h. gemäß § 85 HSOG die Gemeinde; eine Ausnahme bilden Gemeinden unter 7500 Einwohner, für die das Kreisordnungsamt als Versammlungsbehörde fungiert.
237In Mecklenburg-Vorpommern sind nach § 2 S. 1 VersG-ZustVO612 die Landkreise (Landrat) bzw. kreisfreien Städte (Oberbürgermeister) als Kreisordnungsbehörden Versammlungbehörde.
238Niedersachen gehört zu den Bundesländern, die die Zuständigkeit im Versammlungsgesetz geregelt haben. (Untere) Versammlungbehörden sind gemäß § 24 Abs. 1 NVersG die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden. Für die Region Hannover gilt eine Sonderregelung: Hier ist die Polizeidirektion Hannover Versammlungbehörde.