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3.Pflichtangaben bei der Anzeige

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285Zu der Frage, welche Angaben in der Versammlungsanzeige enthalten sein müssen, hält sich das Versammlungsgesetz des Bundes zurück, wogegen die Länder-Versammlungsgesetze zum Teil eine umfangreichere Aufzählung von Pflichtangaben enthalten. Insofern ist es sinnvoll, sich an den Angaben-Katalogen in Art. 13 Abs. 2 BayVersG, § 5 Abs. 2 NVersG, § 12 Abs. 2 VersFG BE oder § 11 Abs. 2 VersFG SH zu orientieren und für den Geltungsbereich des VersG (oder anderer Länder-Versammlungsgesetze) zu überlegen, welche dieser Angaben auch ohne ausdrückliche gesetzliche Normierung verlangt werden können.

286Alle deutschen Versammlungsgesetze stimmen darin überein, dass der Gegenstand (in Schleswig-Holstein: „Thema“) der Versammlung benannt werden muss. Mit Gegenstand ist das Thema bzw. das Anliegen der Versammlung gemeint.691 Das entspricht im Wesentlichen dem geläufigen Begriff des Versammlungsmottos, doch ist zu beachten: Die Behörde ist auf eine sachliche Information angewiesen, wogegen das Motto (verstanden als die für die Teilnehmer gewählte „Überschrift“) u. U. reißerisch und überdies eventuell nur für Angehörige einer bestimmten „Szene“ verständlich sein kann. Nach dem Sinn der Regelung und angesichts der Bedeutung des Mottos für die Gefahrenprognose692 ist der Behörde das Motto auf jeden Fall mitzuteilen; erscheint das Motto erkennbar erläuterungsbedürftig, damit der Behörde der Gegenstand der Versammlung deutlich wird, so hat der Anmelder über die Angabe des Mottos hinaus noch ergänzende Angaben zu machen.693

287Gerade bei Versammlungen der „rechten Szene“ ist das Motto von entscheidender Bedeutung und kann im Rahmen der Gefahrenprognose verwertet werden. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist es z. B. nicht offensichtlich fehlsam, aus der Forderung zur Schaffung von Meinungsfreiheit und nach Freiheit für Personen, die wegen der Verletzung des Äußerungsdelikts aus § 130 Abs. 3 StGB verurteilt oder angeklagt sind, zu folgern, dass Inhalte Gegenstand der Reden und sonstigen Äußerungen auf der Versammlung sein werden, die § 130 Abs. 3 StGB unter Strafe stellt.694

288Das Motto der Versammlung ist daher insofern dann auch Gegenstand des Kooperationsgespräches. So kann unter entspechender Würdigung des Mottos dieses auch Grundlage für eine Gefährderansprache als milderes Mittel z. B. gegenüber einem Rednerverbot sein. Art. 5 Abs. 2 BayVersG, § 5 Abs. 2 Nr. 1 NVersG, § 12 Abs. 2 S. 1 VersFG BE und § 11 Abs. 2 S. 1 VersFG SH verlangen die Angabe des Ortes der Versammlung einschließlich des geplanten Streckenverlaufs. Für die übrigen Bundesländer ergibt sich indirekt aus § 25 Nr. 1 VersG (bzw. § 26 Nr. 1 SächsVersG und § 24 Nr. 1 VersammlG LSA), dass auch hier die Angabe zum Ort notwendiger Pflichtinhalt der Versammlungsanzeige ist.695 Ort der Versammlung bedeutetentsprechend dem Ortsbegriff im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht – eine eng umgrenzte Örtlichkeit, wie etwa eine Straße, ein Platz oder ein Park.696 Der Streckenverlauf muss präzise angegeben werden: Es ist aufzuführen, welche Straße von welcher Stelle, welcher Kreuzung oder welchem Platz bis zu welcher Stelle, welcher Kreuzung oder welchem Platz benutzt werden soll; eine bloße Angabe von Ausgangs- und Endpunkt ist unzureichend, zumindest dann, wenn von dem einen zu dem anderen Punkt mehrere Wege führen.697

289Art. 13 Abs. 2 Nr. 2 BayVersG, § 5 Abs. 2 Nr. 2 NVersG, § 12 Abs. 2 S. 1 VersFG BE und § 11 Abs. 2 S. 1 VersFG SH machen Angaben über die zeitliche Planung (Beginn und Ende der Versammlung) obligatorisch. Diese Angabe gehört (wie die zum Ort) auch in den übrigen Bundesländern zu den Pflichtangaben.698 Hier wird in der Regel eine auf halbe oder ganze Stunden gerundete Circa-Angabe ausreichen.699

290Art. 13 Abs. 2 Nr. 4 BayVersG und § 5 Abs. 2 Nr. 4 NVersG verlangen die Angabe persönlicher Daten des Versammlungsleiters (Name, Vorname, Geburtsdatum und eine für den Schriftverkehr geeignete Anschrift). Die bayerische Norm verlangt zusätzlich diese Daten-Angaben auch für den Veranstalter; letzteres gilt auch nach § 12 Abs. 2 S. 2 VersFG BE und § 11 Abs. 2 S. 2 VersFG SH, doch verzichtet Berlin ebenso wie Schleswig-Holstein auf die Angabe der Geburtsdaten.700

291Ungeschriebener Pflicht-Bestandteil der Anzeige ist im Geltungsbereich des Bundes-Versammlungsgesetzes die Angabe von Name und Anschrift des Anmelders.701 Ausdrücklich fordert das VersG lediglich, dass der Leiter als solcher angegeben werden muss, § 14 Abs. 2 VersG (ebenso § 14 Abs. 2 SächsVersG und § 12 Abs. 2 VersammlG LSA). Nach unter Geltung des Bundes-Versammlungsgesetzes bestehender Rechtslage702 ist streitig, ob die Angabe der Anschrift des Leiters verlangt werden kann.703 Eine solche Verpflichtung ist insbesondere im Hinblick darauf, dass hier neben der Versammlungsfreiheit auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührt ist, verfassungsrechtlich problematisch.704 Die Versammlungsbehörde benötigt nämlich vor Beginn der Versammlung die Anschrift des Leiters in der Regel nicht, da vor Versammlungsbeginn behördliche Verfügungen nicht an den Leiter, sondern an den Anmelder zu richten sind; während der Versammlung ist der Leiter vor Ort und damit erreichbar.705

292In Niedersachsen hat der Gesetzgeber den Bedenken Rechnung getragen und mit der Formulierung „eine für den Schriftverkehr geeignete Anschrift“ (statt vorher „Anschrift“) die Möglichkeit geschaffen, die Angabe der Wohnanschrift des Leiters zu vermeiden, indem z. B. die Adresse seiner Organisation oder einer anderen Organisation, die sich als Schirmherrin in die Planung der Versammlung einbringt, genutzt wird.706 Auch eine (andere) c/o-Adresse oder eine Postfachadresse können insoweit ausreichend sein. Neben den persönlichen Daten des Versammlungsleiters muss in Niedersachsen auch dessen telefonische oder sonstige Erreichbarkeit benannt werden. Die sonstige Erreichbarkeit des Leiters (statt der telefonischen) kann etwa eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer sein.707

293In Niedersachsen ist zusätzlich noch die erwartete Anzahl der teilnehmenden Personen anzugeben, § 5 Abs. 2 Nr. 5 NVersG. Das ist insbesondere von Wert für die Kooperation.708 Für die übrigen Bundesländer besteht eine derartige Verpflichtung nicht; ein kooperativer Anmelder kann freilich auf entsprechende Bitte hin der Behörde im Rahmen der Kooperation seine Einschätzung mitteilen.

294Falls der Veranstalter bei der Versammlung Ordner einsetzen möchte, muss er dies im Geltungsbereich des Bundes-Versammlungsgesetzes sowie in Sachsen und Sachsen-Anhalt bei der Anmeldung der Versammlung mitteilen (§ 18 Abs. 2 S. 2 VersG; § 18 Abs. 2 S. 2 SächsVersG; § 16 Abs. 2 S. 2 VersammlG LSA) und die „polizeiliche“ (= versammlungsbehördliche)709 Genehmigung beantragen. Da es hier nur um die Frage geht, ob und wie viele Ordner verwendet werden710, bedarf es keiner namentlichen Benennung der vorgesehenen Ordner in der Anzeige711; ob die Behörde dann von sich aus die Angabe der Ordner-Personalien verlangen kann, steht auf einem anderen Blatt712. Die Länder-Versammlungsgesetze treffen zu diesem Komplex z. T. abweichende Regelungen: In Berlin und Schleswig-Holstein muss zwar die vorgesehene Zahl von Ordnern mitgeteilt werden, doch ist weder deren namentliche Benennung noch eine behördliche Genehmigung des Ordnereinsatzes normiert noch im Gesetz ausdrücklich festgelegt, wann diese Mitteilung zu erfolgen hat (§ 12 Abs. 4 VersFG BE, § 11 Abs. 3 S. 2 VersFG SH); zumindest sofern die Absicht zum Ordnereinsatz bereits zum Zeitpunkt der Versammlungsanzeige besteht, wird man auch in Schleswig-Holstein die entsprechende Mitteilung im Rahmen der Anmeldung verlangen können. In Bayern und Niedersachsen besteht keine Pflicht des Veranstalters, in der Versammlungsanzeige Angaben zum Thema Ordner zu machen, und es bedarf auch keiner Genehmigung für den Ordnereinsatz; die Behörde kann allerdings im Rahmen eines ergänzenden Verlangens Ordner-Daten anfordern (Art. 13 Abs. 6 S. 1 BayVersG; § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 NVersG).

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