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2.Adressaten behördlicher Maßnahmen
Оглавление248Im Versammlungsrecht gelten für die Frage, wer der richtige Adressat behördlicher Maßnahmen ist, die auch im allgemeinen Polizeirecht geltenden Grundsätze. Anwendbar sind, soweit es an einer versammlungsgesetzlichen Normierung fehlt, die Vorschriften des allgemeinen Polizeirechts. In der Regel ist der Verhaltensverantwortliche (Verhaltensstörer) in Anspruch zu nehmen; da bei Versammlungen die Gefahren selten von Sachen ausgehen, spielen Zustandstörer kaum eine Rolle.
249Nach der (ganz herrschenden) Theorie der unmittelbaren Gefahrverursachung gilt als Störer regelmäßig nur derjenige, der die letzte Ursache für den Eintritt der Gefahr setzt. Dies ist im Zusammenhang mit Versammlungen vor allem dann von Bedeutung, wenn eine Versammlung angegriffen wird. Maßnahmen haben sich dann nicht gegen die Versammlung bzw. ihre Teilnehmer zu richten, sondern gegen die Angreifer (vgl. § 14 Abs. 4 S. 1 VersFG BE, § 13 Abs. 3 S. 1 VersFG SH).621 Letzteres gilt auch dann, wenn von der Versammlung eine Provokationswirkung ausgeht; nur in ganz seltenen Ausnahmefällen kann die Versammlung als Zweckveranlasser eingestuft und gegen sie vorgegangen werden.622
250Polizeiliches Vorgehen ist auch bei Versammlungen gegenüber einem sogenannten Anscheinsstörer bei Vorliegen einer Anscheinsgefahr möglich. Dieser ist ebenfalls Verhaltensstörer.623
251Nicht-Störer können im Falle des polizeilichen Notstands zu Maßnahmen-Adressaten werden. Zum Vorgehen gegen eine nicht-störende Versammlung finden sich gesetzliche Regelungen in Niedersachsen (§ 8 Abs. 3 NVersG), Berlin (§ 14 Abs. 4 VersFG BE) und Schleswig-Holstein (§ 13 Abs. 3 VersFG SH); die dort festgeschriebenen Grundsätze können auch in den übrigen Bundesländern zur Anwendung gelangen.624