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2.Die Anmeldung/Anzeige und ihre Wirkung
Оглавление266a) Der Anzeigepflichtige. Zur Anmeldung bzw. Anzeige der Versammlung verpflichtet ist der Veranstalter. Im Hinblick auf die Strafbarkeit der Durchführung einer nicht angemeldeten Versammlung (§ 26 Nr. 2 VersG; § 27 Nr. 2 SächsVersG) respektive die in Art. 21 Abs. 1 Nr. 7 BayVersG, § 21 Abs. 1 Nr. 4 NVersG, § 27 Abs. 1 Nr. 1 VersFG BE, § 24 Abs. 1 Nr. 1 VersFG SH bzw. § 28 Abs. 1 Nr. 2 VersammlG LSA normierte Ordnungswidrigkeit muss sich aber auch der Versammlungsleiter vergewissern, ob die Anmeldung tatsächlich erfolgt ist.
267Veranstalter einer Versammlung ist derjenige, der zu der Versammlung im Freien einlädt, oder – wenn keine Einladung ergeht – der in einem anderen den Willen zum Sichversammeln hervorruft oder die äußeren Vorbereitungen für die Versammlung trifft und ein gewisses Maß von Verantwortungsbewusstsein für die Veranstaltung hat oder zumindest durch seine Handlungsweise dokumentiert.656 Veranstaltung ist Urheberschaft in Bezug auf eine Versammlung und ihre Durchführung. Aber auch derjenige, der nur äußere Voraussetzungen für eine Versammlung schafft, kann unter den dargelegten Voraussetzungen Urheber und damit Veranstalter der Versammlung sein. Der Veranstalter ist der Veranlasser der spezifischen Gruppenbildung. Es kann ausreichen, dass jemand die bewußtseinsmäßige Bereitschaft einer Gruppe von Gesinnungsgenossen zu Aktionen nutzt, in diesen den Willen zum Sichversammeln hervorruft und sich entweder ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten für die Versammlung als verantwortlich erklärt.657 Allerdings genügen etwa nur geringfügige Organisationshandlungen, eine nur allgemein gehaltene Aufforderung oder die Initiative zu einer unverbindlichen Verabredung in der Regel nicht, um jemanden zum Veranstalter einer Versammlung werden zu lassen. Auch wird jemand nicht dadurch Veranstalter, dass er dazu auffordert, die Veranstaltung eines Anderen zu besuchen.658 Als Veranstalter kommen nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen oder Personenvereinigungen in Betracht.659
268Sind bei einer Großveranstaltung mehrere Einzelveranstalter vorhanden, so hat jeder einzelne von ihnen die Rechte und Pflichten eines Veranstalters und ist für die gesamte Versammlung anzeigepflichtig.660 Berlin und Schleswig-Holstein verlangen nur insgesamt eine Anzeige, wenn mehrere Veranstalter vorhanden sind (§ 12 Abs. 1 S. 2 VersFG BE, § 11 Abs. 1 S. 2 VersFG SH).
269In der Praxis ist immer wieder die Frage relevant, wie ein versammlungsbehördliches Vorgehen aussieht, wenn die Behörde von einem Vorhaben Kenntnis erlangt, die Verantwortlichen jedoch erklären, keine Versammlung abhalten zu wollen. Beispiel hierfür sind die sog. Critical Mass-Veranstaltungen. Grundsätzlich erklären die Betroffenen, keine Versammlung darstellen zu wollen, sondern berufen sich lediglich auf die Verbandsregelung des § 27 StVO. Dieser erfordert zunächst jedoch mindestens 16 Teilnehmer. Da jedoch regelmäßig kein Verbandsführer vorhanden ist (sondern die Masse vielmehr einen zufälligen und ungeordneten Ablauf darstellt), kann sich diese Erscheinungsform nicht auf § 27 StVO berufen; der PVD kann im Ergebnis Verwarn- und Bußgelder verhängen. Zusammenkünfte dieser Art ab einer Teilnehmerzahl von 100 Radfahrern oder dann, wenn erhebliche Verkehrsbeeinträchtigungen zu befürchten sind, stellen im Übrigen eine erlaubnisbedürftige Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 StVO dar. Zielt die Critical Mass jedoch auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung ab, liegt eine Versammlung vor. Sofern kein Leiter vorhanden, eine Kooperation scheitert und eine Gefährdung des Straßenverkehrs zu befürchten ist, käme unter Umständen eine Beschränkung der Versammlung auf eine stationäre Kundgebung oder durch Festlegung der Route in Betracht, welche im Ergebnis jedoch in der Durchsetzung schwierig sein dürfte. Das Gesamtkonstrukt ist jedoch durchgehend von Schwierigkeiten geprägt, so dass die effektivste Methode für ein Einschreiten der Sicherheitsbehörden das Suchen nach Dialog sein dürfte.
270b) Frist und Form der Anzeige. Die Anzeige muss spätestens 48 Stunden vor Bekanntgabe (bzw. „Einladung“, § 12 Abs. 1 S. 1 VersFG BE, § 11 Abs. 1 S. 1 VersFG SH661) der Versammlung erfolgen. Es kommt also nicht etwa auf den Beginn der Versammlung an.
Bekanntgabe bzw. Mobilisierung ist die Mitteilung der für die Teilnahme relevanten Informationen in Bezug auf Beginn, Ort und Thema der Versammlung.662 Die Bekanntgabe richtet sich an die potenziellen Versammlungsteilnehmer (per Handzettel, Plakate, Internet, Pressekonferenzen usw.). Sie kann mit der Einladung zu der Versammlung geschehen, aber auch durch eine sonstige Mitteilung an die Öffentlichkeit.663 Die Behörde muss 48 Stunden vorher in Kenntnis gesetzt sein. Bei postalisch an die Behörde gesendeten Anzeigen kommt es auf den Posteingang bei der Behörde an. Sinn der Mindestfrist ist es, der Behörde zu ermöglichen, andere Stellen zu beteiligen und gegebenenfalls mit dem Veranstalter Kontakt aufzunehmen, um mögliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung frühzeitig und im Konsens ausräumen zu können.664 Die Anzeigepflicht entfällt aber nicht etwa, wenn der Behörde die geplante Versammlung bereits bekannt ist.665
271Für eine frühere Anzeige gibt es in den meisten Bundesländern keine Grenzen, so dass eine Versammlung auch Jahre vor ihrem Stattfinden angezeigt werden kann666; eine Ausnahme bildet insoweit Bayern, wo die Versammlungsanzeige frühestens zwei Jahre vor dem beabsichtigten Versammlungsbeginn möglich ist, Art. 13 Abs. 1 S. 4 BayVersG667.
272Gerade im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung im Rahmen des Prioritätsgrundsatzes ist es für die Versammlungsbehörde elementar wichtig, die Frage zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen eine Vorratsanzeige wirksam abgegeben werden kann. Grundsätzlich ist eine Orientierung am zeitlichen Eingang der Anmeldung sachgerecht, weil der Grundsatz der Neutralität der Versammlungsbehörde gewahrt wird und die Gestaltungsfreiheit des Veranstalters der später angemeldeten Versammlung den tatsächlichen Möglichkeiten der Grundrechtsausübung unterworfen ist. Für das Abweichen vom Prioritätsgrundsatz bedarf es eines gewichtigen Grundes (infolge Ermittlung durch die Behörde selbst oder entsprechendem Sachvortrages durch den Zweitanmelder). Es besteht dann die Gefahr einer unwirksamen Versammlungsanmeldung, wenn konkrete Aussagen zu den Örtlichkeiten, der Aufzugsroute wie auch der Angabe von Uhrzeiten, erwarteten Teilnehmern u. a. fehlen.668 Sofern daher eine zunächst vermeintliche zuerst eingegangene Anzeige als unzulässige bzw. nicht wirksame Vorratsanzeige zu werten ist und diese mithin nicht mehr das Prioritätsprinzip auf ihrer Seite hat, bedarf es das Vorhandenseins wichtiger Gründe hinsichtlich des Abweichens vom Prioritätsgrundsatz (z. B. größerer örtlicher Bezug). An der Ernsthaftigkeit der Vorrats-/Versammlungsanzeige dürfen im Übrigen keine Zweifel bestehen.669
Die Möglichkeit des Mißbrauchs durch eine zeitlich sehr weit vorgelagerte Versammlungsanzeige im Sinne eines Flächenplatzhalters ist stets in Betracht zu ziehen.
273Für die Fristberechnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß §§ 186 ff. BGB.670
In Bayern und Niedersachsen gilt eine Besonderheit: Art. 13 Abs. 1 S. 2 BayVersG bzw. § 5 Abs. 1 S. 2 NVersG bestimmt, dass Samstage, Sonn- und Feiertage für die Berechnung der Frist außer Betracht bleiben. Diese Regelung berücksichtigt die üblichen Behörden-Arbeitszeiten und zwingt damit den Veranstalter u. U. zu einer (im Vergleich zu den anderen Bundesländern) früheren Anzeige.
274Durch den obigen Verweis auf die Vorschriften der §§ 186 ff. BGB kann der Eindruck entstehen, dass auch der § 193 BGB gilt. Hieraus ziehen zum Teil Versammlungsbehörden, für welche keine dem bayrischen Versammlungsgesetz ähnliche Regelung vorhanden ist, den Rückschluss, dass damit auch gemäß § 193 BGB bei der Fristberechnung Samstage, Sonn- und Feiertage nicht mit eingerechnet werden. Dies erscheint zweifelhaft bzw. hat zur Folge, dass mögliche Strafverfahren wegen der Durchführung einer nicht (rechtzeitig) angezeigten Versammlung eingestellt werden. Im Ergebnis ist – sofern das Versammlungsgesetz keine explizite Fristenregelung enthält – die Vorschrift des § 193 BGB nicht anzuwenden.
275Die Versammlungsanzeige ist an keine Form gebunden. Sie kann also schriftlich, elektronisch, mündlich oder telefonisch erfolgen.671 Praktisch kann hierfür vielerorts auch eine elektronische Mitteilung über eine behördliche Internet-Seite genutzt werden.672 In Bayern hat die Behörde die Möglichkeit, vom Anzeigenden im Fall einer fernmündlichen Anzeige deren schriftliche Wiederholung zu verlangen (Art. 13 Abs. 1 Satz 3 BayVersG). Die Anzeige hat gemäß § 23 VwVfG in deutscher Sprache zu erfolgen.673
276Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige ist die Versammlungsbehörde. Es ist jedoch vom Veranstalter nicht zu verlangen, dass er über die Zuständigkeitsregelungen informiert ist; jede Behörde ist aufgerufen, eine eingegangene Mitteilung entgegenzunehmen und an die zuständige Stelle weiterzuleiten.674
277c) Wirkung der Versammlungsanzeige. Wer eine Versammlung anzeigt, braucht daneben keine Erlaubnisse oder Genehmigungen (z. B. nach Straßen- oder Straßenverkehrsrecht) einzuholen. Die Festlegung der Anzeigepflicht privilegiert die Versammlung und verdrängt alle sonstigen der Gefahrenabwehr dienenden Vorschriften, nach denen üblicherweise eine Erlaubnis oder Genehmigung vorliegen muss.675 Die Versammlungsbehörde entscheidet aus einer Hand auch über das Vorliegen der Voraussetzungen anderweitiger Erlaubnis-Vorschriften (Konzentrationswirkung).676
278Die Konzentrationswirkung entbindet die Versammlungsbehörde jedoch nicht von der Pflicht, sich mit der entsprechenden Fachbehörde ins Benehmen zu setzen bzw. diese zu beteiligen und eine entsprechende fachliche Stellungnahme einzuholen, was häufig bereits aufgrund größerer Sachkompetenz der Fachbehörde etwa zur Abwehr spezifischer Gefahren geboten sein dürfte. Schwierig gestaltet sich aber in der Praxis die Überwachung von „fachfremden“ Beschränkungen (z. B. zum Lärmschutz, da hier fachlich korrekte Lärmmessungen mit geeichten Geräten unter Einhaltung vorgeschriebener Abstände etc. erforderlich sind).
279Soweit für die Versammlung vorgesehene Infrastruktur677 nicht für die Versammlung notwendig ist, greift nach verbreiteter Meinung der Konzentrationsgrundsatz nicht.678 Wenn beispielsweise für das Aufstellen von Imbisständen, Bierzelten oder Sitzbänken Erlaubnisse (insbesondere straßenrechtliche) erforderlich sind, müssen diese demnach durch den Veranstalter bei der dafür zuständigen Behörde eingeholt werden.679
280Im Rahmen des Konzentrationsgrundsatzes stellt sich für die Versammlungsbehörde auch die Frage, inwieweit bei Versammlungen, welche auf Flächen von Dritten stattfinden sollen, der Anmelder gegenüber der Behörde eine Art Flächenverschaffungsanspruch hat und insoweit im Rahmen des Versammlungsbescheids diese Fläche bestätigen kann (sofern die Voraussetzungen der Fraport-Entscheidung gegeben sind). Rechtsprechung hierzu gibt es bis dato nicht. Die Fraport-Entscheidung beantwortet nicht die Frage, ob der Anmelder oder die Versammlungsbehörde das – notfalls im Klageverfahren – notwendige Einverständnis des Flächeneigentümers einholen muss bzw. ob und wie sich die Versammlungsbehörde über ein aus Behördensicht unberechtigtes Veto des Eigentümers hinwegsetzen kann. Das Ziel der Überlassung von begehrten privaten Flächen kann rechtssicher nur durch den Versammlungsanmelder im direkten Kontakt mit dem Eigentümer erreicht werden. Die Konzentrationswirkung berechtigt die Versammlungsbehörde nicht zu Eingriffen in Rechtspositionen eines ihr in Versammlungs-Angelegenheiten übergeordneten Rechtsträgers.
281Durch die bloße Anzeige einer Versammlung entsteht keine Verwaltungsgebühr; eine solche wäre wohl auch verfassungsrechtlich nicht zulässig.680
Klassisches Beispiel hierfür ist die Tatsache, dass die jeweilige Kommune die Kosten für die straßenverkehrsrechtliche Anordnung und Umsetzung selbst zu tragen hat. Obgleich nach vereinzelten Gerichtsentscheidungen unter Vorlage gewisser Vorausssetzungen die Erhebung von Gebühren für den Erlass versammlungsrechtlicher Entscheidungen möglich sein soll681, besteht nahezu Einigkeit, dass keine Gebühren erhoben werden.682 Denn die versammlungsrechtliche Prüfung einer Maßnahme nach § 15 Abs. 1 VersG und der Frage, ob die Gründe hierfür allein dem Veranstalter zuordenbar wären, steht in keinem vernünftigen Verhältnis zur möglichen Gebührenhöhe. Aus diesem Grund hat beispielsweise Bayern einen entsprechenden Gebührentatbestand im Versammlungsgesetz wieder gestrichen. § 25 NVersG und § 26 VersFG SH normieren ausdrücklich die Kostenfreiheit bei Amtshandlungen nach dem jeweiligen Versammlungsgesetz. Das Sächsische Staatsministerium des Innern hat sich dieser Auffassung ausdrücklich angeschlossen und der Praxis im Ergebnis vorgegeben.683 Entsprechende Erlasslagen bestehen auch in anderen Bundesländern. Dies gilt jedoch nicht für die Frage der Kostenerhebung in einem Widerspruchsverfahren.
Gerade bei Scheinanmeldungen bzw. Versammlungsanzeigen, bei denen sich spät die fehlende Ernsthaftigkeit zeigt und die zu einem entsprechenden Verwaltungsaufwand geführt haben, ist die fehlende Möglichkeit der Kostenerhebung misslich.
282Ungeklärt ist bzw. in der Praxis vermieden wird jedoch die Frage, inwieweit eventuell sog. Auslagen vom Veranstalter als Adressat der beschränkenden Verfügung geltend gemacht werden können, wenn die entstandenen Aufwendungen unmittelbar an eine beschränkende Verfügung (Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG bzw. den entsprechenden Landesgesetzen) anknüpfen. Je nach gesetzlicher Grundlage kommen als Auslagen beispielsweise die folgenden besonderen Aufwendungen in Betracht: Entschädigungen an Zeugen und Sachverständige, anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehende Beträge, Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Kosten für öffentliche Bekanntmachungen. Verwaltungsgebühren sollen den allgemeinen Verwaltungsaufwand für Amtshandlungen abgelten. Im Gegensatz hierzu sollten Auslagen einzelfallbezogene Aufwendungen abgelten, die im Zusammenhang mit der Vornahme von Amtshandlungen entstehen.
283Sollte die angezeigte Veranstaltung nach dem beabsichtigten Ablauf nicht als Versammlung einzustufen sein, führt die bloße Anzeige nicht etwa zur (umfassenden) Geltung des jeweiligen Versammlungsgesetzes für die Veranstaltung.684 Die Behörde kann durch einen feststellenden Verwaltungsakt dem Anzeigenden mitteilen, dass eine Versammlung nicht vorliegt685 (Feststellungsbescheid); als Rechtsgrundlage hierfür wird die versammlungsgesetzliche Norm für beschränkende Verfügungen (§ 15 Abs. 1 VersG, Art. 15 Abs. 1 BayVersG; § 8 Abs. 1 NVersG; § 15 Abs. 1 SächsVersG; § 14 Abs. 1 VersFG BE; § 13 Abs. 1 VersFG SH; § 13 Abs. 1 VersammlG LSA) heranzuziehen sein686, nach a. A. nicht allein, sondern i. V. m. der die Anzeigepflicht normierenden Vorschrift.687 Die Versammlungsbehörde kann den Veranstalter dabei auch an die zuständige Fachbehörde verweisen; wird dem Veranstalter sodann keine fachbehördliche Erlaubnis erteilt, kommt ein auf § 15 Abs. 1 VersG (bzw. die entsprechende Landesnorm) gestütztes Verbot der angezeigten Aktivität durch die Versammlungsbehörde in Betracht.688
284Wird die Versammlung dann unter Abweichung von den Angaben in der Anzeige durchgeführt, so kommen sowohl gefahrenabwehrrechtliche als auch straf- bzw. ordnungswidrigkeitenrechtliche Konsequenzen in Betracht. § 15 Abs. 3 VersG sieht in solchen Fällen die Möglichkeit einer Auflösung der Versammlung vor (ebenso § 15 Abs. 3 SächsVersG und § 13 Abs. 4 VersammlG LSA, nicht aber die Versammlungsgesetze Bayerns, Niedersachsens und Schleswig-Holsteins); entgegen dem Wortlaut ist die Abweichung von den Angaben aber für sich allein noch kein hinreichender Grund für eine Versammlungsauflösung, sondern es muss darüber hinaus eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit (bzw. Ordnung) gegeben sein.689 Eine im Vergleich zur Anzeige längere Dauer der Versammlung löst grundsätzlich keine neue Anzeigepflicht aus.690 Die Durchführung einer Versammlung unter wesentlicher Abweichung von den Angaben in der Anzeige stellt für den Versammlungsleiter in den meisten Bundesländern eine Straftat (§ 25 Nr. 1 VersG; § 26 Nr. 1 SächsVersG; § 24 Nr. 1 VersammlG LSA) bzw. Ordnungswidrigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 7 NVersG; § 27 Abs. 1 Nr. 1 VersFG BE; § 24 Abs. 1 Nr. 4 VersFG SH – hier kommt auch der Veranstalter in Betracht) dar; Bayern hat auf die Normierung einer derartigen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift verzichtet, doch muss hier der Veranstalter wesentliche Änderungen nach Art. 13 Abs. 2 S. 2 BayVersG unverzüglich mitteilen und begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er dies versäumt (Art. 21 Abs. 2 Nr. 6 BayVersG).