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3.Kosten
Оглавление252Mehrere Versammlungsgesetze treffen Regelungen zur Frage einer etwaigen Kostenerhebung für behördliches Handeln. Gemäß § 25 NVersG, § 29 VersFG BE und § 26 VersFG SH sind Amtshandlungen nach dem NVersG, VersFG BE bzw. VersFG SH kostenfrei. Grundsätzlich gilt dies gemäß Art. 26 BayVersG auch in Bayern; allerdings werden dort (vgl. Art. 26 i. V. m. Art. 6 BayVersG) für Ausnahmegenehmigungen zum Waffenverbot Gebühren erhoben. Die Nichterhebung von Gebühren nach dem jeweiligen Versammlungsgesetz stellt aber kein absolutes Gebührenerhebungsverbot für Versammlungen dar. Amtshandlungen, die nicht auf dem Versammlungsgesetz beruhen, sind nicht etwa zwingend kostenfrei, nur weil es sich um eine Versammlung handelt. Insbesondere aufgrund der Straßenreinigungspflicht können u. U. dem Veranstalter Kosten in Rechnung gestellt werden.625
253In den übrigen Versammlungsgesetzen, insbesondere im VersG des Bundes, findet sich keine einschlägige Normierung. Eine Gebührenerhebung wird als verfassungsrechtlich problematisch angesehen.626 Treffend werden die bei Versammlungsbehörden und Polizei im Zusammenhang mit Versammlungen anfallenden Kosten als „Demokratiekosten“ bezeichnet, die deshalb aus Steuermitteln zu begleichen sind.627
254Wenn allerdings Personen im Zusammenhang mit Versammlungen durch Rechtsverstöße einen Polizeieinsatz veranlassen, können – wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht – diesen Personen die hierdurch entstehenden Kosten auferlegt werden. Dies gilt beispielsweise für Personen, die eine Sitzblockade bilden und sich nach polizeilicher Aufforderung nicht entfernen; freilich trägt jeder Demonstrant nur den auf ihn entfallenden Anteil, nicht die Kosten des gesamten Einsatzes.628