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6.Besonderheiten bei Eilversammlungen
Оглавление318Als Eilversammlungen sind Versammlungen zu verstehen, die im Unterschied zu Spontanversammlungen zwar geplant sind und einen Veranstalter haben, aber ohne Gefährdung des Versammlungszwecks nicht unter Einhaltung der versammlungsgesetzlich vorgegebenen Frist angemeldet werden können.748
319Das Versammlungsgesetz des Bundes enthält keine Regelung zu Eilversammlungen. Die Problematik liegt darin, dass die Anknüpfung von versammlungs- oder versammlungsstrafrechtlichen Konsequenzen an die Nichteinhaltung der Anzeigefrist mit der Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG nicht zu vereinbaren wäre. § 14 VersG ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß Eilversammlungen nicht verboten, aber anzumelden sind, sobald die Möglichkeit dazu besteht.749
320In den Länder-Versammlungsgesetzen ist die Eilversammlung normiert (Art. 13 Abs. 3 BayVersG; § 5 Abs. 4 NVersG; § 14 Abs. 3 SächsVersG; § 11 Abs. 5 VersFG SH; § 12 Abs. 1 S. 2 VersammlG LSA). Da die entsprechende Länder-Gesetzgebung sich an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Thema Eilversammlung orientiert hat und diese Rechtsprechung auch für die noch mit dem VersG operierenden Bundesländer maßgeblich ist, ist die Rechtslage im Ergebnis bundesweit praktisch einheitlich; insofern kann man auch im Geltungsbereich des VersG die Länder-Versammlungsgesetze als Argumentationshilfe nutzen.
321Grundsätzlich sind die versammlungsgesetzlichen Regelungen (einschließlich der Anzeigepflicht, nur ohne die 48-Stunden-Frist) auch auf Eilversammlungen anwendbar.750 Die Anzeige der Eilversammlung muss – abgesehen von der 48-Stunden-Frist – allen Erfordernissen einer Versammlungsanzeige genügen. An die Stelle der 48-Stunden-Frist tritt nach § 5 Abs. 4 NVersG und § 14 Abs. 3 SächsVersG das Erfordernis der Unverzüglichkeit. Unverzüglich bedeutet gemäß der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“; dies bedeutet praktisch so schnell wie möglich.751 Regelmäßig wird die Möglichkeit der Anmeldung zeitgleich mit dem Entschluss, eine Versammlung zu veranstalten, bestehen, spätestens jedoch mit dessen Bekanntgabe.752 Art. 13 Abs. 3 BayVersG, § 12 Abs. 6 VersFG BE und § 11 Abs. 5 VersFG SH verlangen dementsprechend die Anmeldung spätestens mit der Bekanntgabe (bzw. „Einladung“) der Versammlung. Letztlich gilt (unabhängig von der jeweiligen, u. U. ja gar nicht vorhandenen Formulierung) für alle Bundesländer, dass die Eilversammlung so früh wie möglich angezeigt werden muss.753