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2.Beteiligte der Kooperation

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345Zwingend an der Kooperation beteiligt sind zunächst einmal die zuständigen Behörden, also die Versammlungsbehörde und, wo Versammlungsbehörde und Vollzugspolizei nicht identisch sind, zusätzlich die Vollzugspolizei.

346Auf der anderen Seite sind der Veranstalter und der Leiter der Versammlung in die Kooperation einzubeziehen. Die Länder-Versammlungsgesetze treffen hierzu unterschiedliche Regelungen: In Sachsen und Schleswig-Holstein werden Veranstalter und Leiter genannt, in Bayern und Sachsen-Anhalt nur der Veranstalter, in Niedersachsen nur der Leiter. Richtigerweise kann angesichts der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung im Sinne einer umfassenden Kooperation bundesweit nur gelten, dass jedenfalls vor Beginn der Versammlung der Veranstalter und, soweit er schon bekannt ist, auch der Leiter notwendiger Kooperations-Partner ist.804 Nach Beginn der Versammlung ist der Leiter maßgeblicher Ansprechpartner, da nun er (und nicht mehr der Veranstalter) den entscheidenden Einfluss auf den Ablauf hat.

347Als weitere Beteiligte zu der Kooperation hinzugebeten werden sollten (soweit vorhanden) diejenigen Personen, die vor Erlass versammlungsrechtlicher Verfügungen in das Verfahren einbezogen worden sind (bzw. werden sollen) und angehört werden müssten, z. B. Veranstalter gleichzeitig in Nachbarschaft der Versammlung stattfindender anderer Veranstaltungen oder Betreiber von Geschäften u. ä., an denen der Demonstrationszug vorbeiführen soll.

348Unstrittig sind die Interessen weiterer Beteiligter in geeigneter Weise zu berücksichtigen, wozu es erforderlich sein kann, auch diese anzuhören und beim Kooperationsgespräch einzuladen. Dies muss jedoch nicht so weit gehen, eine Kooperation mit allen gemeinsam (insbesondere auch Gegenversammlungen) durchzuführen. Gegenversammlungen sind keine Beteiligten und daher nicht als solche zum Verfahren hinzuzuziehen, jedenfalls insbesondere dann nicht, wenn Blockadeabsichten ihrer potentiellen Teilnehmer aufgrund von Vorjahreserfahrungen hinreichend wahrscheinlich sind. Insbesondere im Falle von Anlass- und Gegenversammlung erscheint in der Praxis eine gemeinsame Kooparation fernliegend und nahezu in keinen Fall zielführend.

349Auch Anlieger und dergleichen sollten nur im Ausnahmefall direkt in eine Kooperation mit dem Veranstalter einzubezogen werden. Hinzugezogen werden können und sollten aber manchmal Veranstalter privater Veranstaltungen, Grundstückseigentümer oder Flächenverwalter, wenn Privatflächen genutzt werden sollen (Flughafen-GmbH, Shoppingcenter).

Sowohl Veranstalter und Leiter als auch etwaige weitere Beteiligte können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen.805

350Pressevertreter haben keinen Anspruch darauf, bei Kooperationsgesprächen anwesend zu sein.

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