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2.Versammlung unter freiem Himmel und Versammlung im geschlossenen Raum

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225Die Unterscheidung zwischen Versammlungen unter freiem Himmel auf der einen und Versammlungen in geschlossenen Räumen auf der anderen Seite ist eine vom Grundgesetz (genauer: von der Schrankenregelung in Art. 8 Abs. 2 GG) vorgegebene. Sie ist versammlungsgesetzlich nicht anders zu treffen als verfassungsrechtlich. Insofern kann hier auf die Ausführungen im verfassungsrechtlichen Teil verwiesen werden.588 Für die Praxis ist die Unterscheidung von großer Bedeutung, da die Schwelle für Beobachtung und Eingriffsmaßnahmen bei Versammlungen in geschlossenen Räumen deutlich höher liegt als bei Versammlungen unter freiem Himmel.

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