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II.Aufbau und Regelungen der Versammlungsgesetze 1.Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den Versammlungsgesetzen
Оглавление154Die deutschen Versammlungsgesetze enthalten durchweg (zumindest) die folgenden fünf Themenblöcke: Versammlungen unter freiem Himmel, Versammlungen in geschlossenen Räumen, einen für beide vorgeschalteten Allgemeinen Teil, Straf- und Ordnungswidrigkeitenvorschriften sowie Schlussvorschriften; im BayVersG sowie im VersFG BE (und bis 2017 auch im NVersG) ist zudem noch ein Abschnitt über den befriedeten Bezirk („Bannmeile“) enthalten. Auch die Gliederung folgt grundsätzlich dem gleichen Muster: Die allgemeinen Vorschriften stehen am Anfang. Dann folgt entweder zunächst der Abschnitt zu Versammlungen i.g.R. und hierauf der Abschnitt zu Versammlungen u.f.H. (so das VersG sowie das BayVersG, SächsVersG und VersammlG LSA) oder umgekehrt (so das NVersG, das VersFG BE und das VersFG SH). Hieran schließen sich die Straf- und Ordnungswidrigkeitenvorschriften an. Am Ende stehen die Schlussvorschriften. Einige zentrale Vorschriften sind in allen Versammlungsgesetzen im selben Teil normiert und inhaltlich weit gehend identisch: So stimmen insbesondere die in der Praxis besonders bedeutsamen Vorschriften zur Anmeldung/Anzeige der Versammlung sowie zu Versammlungsverbot, Auflösung und beschränkenden Verfügungen („Auflagen“) von Versammlungen unter freiem Himmel im Grundsatz übereinein, ebenso auch die Normen zu verbotenem Verhalten. In anderen Punkten bestehen erhebliche Unterschiede: Beispielsweise enthalten manche der Gesetze nur einen knapp gefassten Allgemeinen Teil (z. B. das VersG mit drei und das NVers mit vier Paragraphen), wogegen andere recht umfangreiche Regelungen vorsehen (z. B. das VersFG BE mit elf, das VersFG SH mit zehn und das BayVersG mit neun Paragraphen).