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3.Die Versammlungsgesetze in Sachsen und Sachsen-Anhalt
Оглавление160Sachsen und Sachsen-Anhalt haben sich bei ihrer jeweiligen landesgesetzlichen Kodifizierung des Versammlungsrechts (SächsVersG453 bzw. VersammlG LSA454) eng am Versammlungsgesetz des Bundes orientiert und dieses über weite Strecken wörtlich übernommen. Insofern kann hinsichtlich ihres Inhalts und Aufbaus zunächst auf das Versammlungsgesetz des Bundes verwiesen werden.
161Inhaltliche Neuerungen sind v. a. die (durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts inspirierte) Normierung von Spontan- und Eilversammlung sowie der Kooperation (§ 14 Abs. 3–5 SächsVersG bzw. § 12 VersammlG LSA) sowie die (auf der SED-Diktatur-Erfahrung beruhende) ausdrückliche Aufnahme der Möglichkeit eines Vorgehen gegen in kommunistischer Tradition stehende Versammlungen ins Gesetz (§ 15 Abs. 2 SächsVersG bzw. § 13 Abs. 2–3 VersammlG LSA), in Sachsen zudem die (aufgrund der bezüglich Beobachtungsmaßnahmen kritischer gewordenen Rechtsprechung erfolgte) Umgestaltung der Ermächtigungsgrundlage für Filmaufnahmen (§ 20 SächsVersG).