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2.Das Versammlungsgesetz des Bundes (VersG)452
Оглавление155Der knapp gefasste Abschnitt I (Allgemeiner Teil, §§ 1–3) enthält die Grundidee der Versammlungsfreiheit (§ 1), Ordnungsvorschriften (§ 2 Abs. 1) sowie verbotenes Verhalten (§ 2 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 3). Zu beachten ist, dass sich weitere Ordnungsvorschriften und Verhaltensverbote (§ 17a) in anderen Abschnitten des VersG finden.
156Abschnitt II (§§ 5–13) befasst sich mit den öffentlichen Versammlungen in geschlossenen Räumen. Zu unterscheiden sind hier (im Wesentlichen als zivilrechtlich einzustufende) Normen zum Verhältnis zwischen den Versammlungsbeteiligten (§§ 6–11) und (öffentlich-rechtliche) Vorschriften, die den Behörden Rechte einräumen (§ 5 sowie §§ 12–13), u. a. die Möglichkeit des Verbots (§ 5) und der Auflösung (§ 13) einer Versammlung.
157Abschnitt III (§§ 14–20) trifft Regelungen zu öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel. Dieser – in der behördlichen Praxis wohl weitaus wichtigste – Teil beschäftigt sich in erster Linie mit den zwischen den Behörden und den Versammlungsbeteiligten bestehenden Rechten und Pflichten und hat insofern überwiegend öffentlich-rechtlichen Charakter. Von Bedeutung sind v. a. die Vorschriften zur Anmeldung (§ 14) und zu Versammlungsverbot, Auflösung und beschränkenden Verfügungen („Auflagen“) (§ 15). Für sich fortbewegende Versammlungen („Aufzüge“), auf die grundsätzlich auch die übrigen Vorschriften anwendbar sind, hat der Gesetzgeber in § 19 eine Spezialvorschrift geschaffen. Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den Versammlungsbeteiligten verweist § 18 weit gehend auf die Normen, die für Versammlungen i.g.R. gelten.
158Der Abschnitt IV (§§ 21–30) enthält zahlreiche Straf- und Ordnungswidrigkeitenvorschriften und ist dem Nebenstrafrecht zuzuordnen. Verschiedene bei Versammlungen vorkommende Verhaltensweisen, die sich gegen die Versammlung oder die gesetzlichen und behördlichen Vorgaben richten, werden hier sanktioniert. Hervorzuhebende Straftaten sind die Verstöße gegen das Störungsverbot (§ 21), das Waffen-, Schutzausrüstungs- und Vermummungsverbot (§ 27) und das Uniformverbot (§ 28).
159Von Abschnitt V (Übergangs- und Schlussvorschriften, ursprünglich §§ 31–33) existiert nur noch die Überschrift; die Normen sind aufgehoben bzw. gegenstandslos geworden.