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VI.Kategorien und Typen der Versammlung 1.Erörterung und Kundgebung

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222Diejenigen Länder-Versammlungsgesetze, die den Versammlungsbegriff definieren (Art. 2 Abs. 1 BayVersG, § 2 NVersG, § 1 Abs. 2 SächsVersG, § 2 Abs. 1 VersFG BE, § 2 Abs. 1 VersFG SH), führen in der Definition sämtlich das Begriffspaar „Erörterung oder Kundgebung“ auf. Mit den Begriffen „Erörterung“ und „Kundgebung“ benennt der Gesetzgeber zwei gleichermaßen als Versammlung anzusehende Kategorien. Von praktischer Bedeutung ist damit nicht die Unterscheidung zwischen Erörterung und Kundgebung, sondern die Frage, ob sich eine Veranstaltung überhaupt einer dieser beiden Kategorien zuordnen lässt.

223Erörterung ist eine meinungsbildende Zusammenkunft. Die Auffassungen der Teilnehmer können hierbei übereinstimmen, aber auch auseinandergehen. Adressat der geäußerten Meinungen sind jeweils die übrigen Teilnehmer der Versammlung.

224Kundgebung ist eine Zusammenkunft, mittels derer die Teilnehmer ihre gemeinsame Überzeugung zeigen. Adressat sind meist Außenstehende; eine Kundgebung liegt aber auch vor, wenn lediglich die Versammlungsteilnehmer selbst in ihrer Auffassung bestärkt werden. Den Begriff „Demonstration“, der inhaltlich dem Begriff „Kundgebung“ ähnelt586, verwendet das Gesetz nicht.587

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