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7. Das Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin

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178aDas Versammlungsfreiheitsgesetz Berlin (VersFG BE) orientiert sich in seiner Struktur und überwiegend auch inhaltlich am VersFG SH. In wenigen Punkten wurden auch Inhalte aus anderen Versammlungsgesetzen übernommen oder gänzlich andere Wege beschritten.

178bAllgemeine Vorschriften enthalten die §§ 1–11 VersFG BE. Bei der Bestimmung des Anwendungsbereichs folgt das Gesetz einerseits der schleswig-holsteinischen Regelung und erstreckt diesen sowohl auf öffentliche als auch auf nichtöffentliche Versammlungen (§ 3 Abs. 3 VersFG BE), lässt andererseits aber die Versammlung schon bei 2 Personen beginnen (§ 2 Abs. 1 VersFG SH) und liegt hier nicht auf einer Linie mit Schleswig-Holstein, sondern mit den übrigen Bundesländern. Besonderen Wert legt das Gesetz auf Deeskalation, die in Berlin explizit vorgesehen ist (§ 3 Abs. 4 VersFG BE).

178cDer Umgang mit Versammlungen unter freiem Himmel ist in §§ 12–20 VersFG BE normiert, auch hier in Anlehnung an das VersFG SH. Singulär ist die an die Behörde gerichtete Vorgabe, Ort, Zeit, Thema und Streckenverlauf jeder angezeigten Versammlung veröffentlichen zu müssen (§ 12 Abs. 8 VersFG BE). In Berlin gibt es zudem einen befriedeten Bezirk im Umfeld des Landesparlaments (§ 15 VersFG BE). Nur im Land Berlin (und im Gegensatz zu Schleswig-Holstein) ist ein Vorrang von Versammlungen vor dem Recht rein privater Grundstückseigentümer gesetzlich festgeschrieben (§ 20 Abs. 2 und Abs. 3 VersFG BE).

178dBei den Abschnitten zu den Versammlungen in geschlossenen Räumen (§§ 21–25) sowie Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§§ 26–28) folgt das VersFG BE weitgehend dem schleswig-holsteinischen Vorbild; allerdings ist in Berlin der Verstoß gegen das Vermummungsverbot wie in den meisten Bundesländern strafbewährt, stellt also nicht lediglich wie in Schleswig-Holstein eine Ordnungswidrigkeit dar. Von Bedeutung sind zudem die eigenständige Regelung zum Datenschutz (§ 30 VersFG BE) und die vorgesehene (ausschließliche) Zuständigkeit der Polizei (§ 31 VersFG SH).

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