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4.Das Bayerische Versammlungsgesetz
Оглавление162Das Bayerische Versammlungsgesetz (BayVersG)455 ist ein komplett eigenständiges Gesetz.
163Sein erster Teil (Art. 1–9) enthält allgemeine Vorschriften. Neben den auch in anderen deutschen Versammlungsgesetzen üblichen Normen zur Versammlungsfreiheit und verbotenem Verhalten finden sich Definitionen (insbesondere der Versammlungsbegriff, Art. 2). Zudem sind das Verhältnis zwischen den Versammlungsbeteiligten (Art. 3–5) und auch behördliche Bild- und Tonaufnahmen (Art. 9) hier geregelt.
164Der zweite Teil behandelt in aller Kürze (Art. 10–12) die Versammlungen in geschlossenen Räumen, inhaltlich angelehnt an das Versammlungsgesetz des Bundes.
165Mit den Versammlungen unter freiem Himmel befasst sich der dritte Teil (Art. 13–16). Die in Art. 15 enthaltene zentrale Vorschrift zu behördlichen Eingriffsmaßnahmen liegt ebenso wie die Paragraphen zur Anzeigepflicht und zum Schutzausrüstungs- und Vermummungsverbot prinzipiell auf der Linie des VersG; Art. 14 regelt die Kooperation.
166Der bundesweit (nach dem Wegfall der vergleichbaren niedersächischen Normen) singuläre vierte Teil (Art. 17–19) trifft Regelungen zum befriedeten Bezirk (Bannmeile).
167Der fünfte Teil (Art. 20–22) enthält Straf- und Bußgeldvorschriften. Im Unterschied zum Versammlungsgesetz des Bundes sind die Strafnormen in einer einzigen Vorschrift zusammengefasst. Inhaltlich sind indes weit gehend dieselben Verhaltensweisen strafbar, die auch das VersG unter Strafe stellt; insbesondere ist die (politisch umstrittene)456 Strafbarkeit von Verstößen gegen das Vermummungsverbot in Bayern ebenso wie in den meisten anderen Bundesländern vorgesehen.
168Unter den Schlussbestimmungen im sechsten Teil (Art. 23–28) sind v. a. die Regelungen zu behördlichen Zuständigkeiten (Art. 24) und (nicht zu erhebenden) Kosten (Art. 26) hervorhebenswert.