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2. TeilVerwaltungsrecht A.Grundlagen I.Überblick über die Versammlungsgesetze in Deutschland

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153Das Versammlungsrecht wurde in Deutschland erstmals 1908 im Reichsvereinsgesetz447 vereinheitlicht.448 1953 trat als neue bundesgesetzliche Regelung das bis heute gültige Versammlungsgesetz (VersG) in Kraft. Mit der Föderalismusreform I ging zum 1.9.2006 die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungswesen in Deutschland auf die Bundesländer über449; die bis dahin bestehende Bundeskompetenz wurde aus dem Grundgesetz gestrichen. Das VersG gilt indes gemäß Art. 125 a Abs. 1 GG in den Bundesländern weiter, solange das jeweilige Land kein eigenes Versammlungsgesetz erlässt. Eigene vollständige Versammlungsgesetze geschaffen haben Bayern (BayVersG), Niedersachsen (NVersG), Sachsen (SächsVersG), Berlin (VersFG BE), Schleswig-Holstein (VersFG SH) und Sachsen-Anhalt (VersammlG LSA); in diesen Ländern ist ausschließlich das jeweilige Landes-Versammlungsgesetz relevant; das Versammlungsgesetz des Bundes ist nicht (auch nicht ergänzend) anwendbar. Brandenburg hat für Teilfragen ein eigenes Gesetz geschaffen, nämlich das „Gräberstätten-Versammlungsgesetz“ (und weitere Regelungen hierzu450); in seinem Regelungsbereich ersetzt dieses Gesetz das VersG, doch weit gehend gilt in Brandenburg wie bisher das VersG. In allen übrigen Bundesländern (Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Thüringen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Bremen) ist weiterhin umfassend das VersG anwendbar. Ergänzend bestehen in einigen Bundesländern Bannmeilen-Regelungen.451

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