Читать книгу Handbuch Versammlungsrecht - Группа авторов - Страница 33
5.Das Niedersächsische Versammlungsgesetz
Оглавление169Mehr noch als das BayVersG zeichnet sich das Niedersächsische Versammlungsgesetz (NVersG)457 durch eine deutliche Eigenständigkeit im Vergleich zum VersG aus.
170Im ersten Teil (§§ 1–4) ist – wie im BayVersG – der Versammlungsbegriff definiert (§ 2). Eine Einschränkung des Geltungsbereichs auf öffentliche Versammlungen, wie sie das VersG des Bundes sowie auch die Versammlungsgesetze in Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt enthalten, gibt es in Niedersachsen nicht; das NVersG gilt gleichermaßen für öffentliche und nicht-öffentliche Versammlungen.458 Der erste Teil des NVersG enthält ansonsten den auch andernorts üblichen Mindest-Inhalt: Grundsatz der Versammlungsfreiheit (§ 1) und verbotenes Verhalten (§§ 3 und 4).
171Der zweite Teil des NVersG (§§ 5–12) beschäftigt sich mit Versammlungen unter freiem Himmel. Wie in allen Länder-Versammlungsgesetzen sind hier u. a. Normen zu Eil- und Spontanversammlung (§ 5 Abs. 4 und Abs. 5) sowie zur Kooperation (§ 6) enthalten. Innovativ ist v. a. § 10, dessen Absätze 2 und 3 Maßnahmen gegen einzelne Versammlungsteilnehmer vorsehen. Eine die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigende Modernisierung stellen die Vorschriften zu Beobachtungsmaßnahmen dar (§§ 11 und 12) dar. Im Übrigen finden sich im zweiten Teil bundesweit übliche Regelungen wie insbesondere zur Anzeigepflicht (§ 5), Versammlungsverbot, Auflösung und beschränkenden Verfügungen (§ 8) sowie ein Schutzausrüstungs- und Vermummungsverbot (§ 9).
172Im dritten Teil (§§ 13–17) widmet sich das NVersG den Versammlungen in geschlossenen Räumen. Bemerkenswert ist hier die konsequente Orientierung an Gefährdungen der Friedlichkeit als Voraussetzung für behördliches Eingreifen.
173Nach der (2017 erfolgten) Aufhebung des vierten Teils (Befriedeter Bezirk) folgt auf den dritten der fünfte Teil (§§ 20–22), der die Straf- und Bußgeldvorschriften nach bayerischem Vorbild in jeweils einer Norm bündelt. In der Sache gibt es keine entscheidenden Differenzen zum VersG und zum BayVersG, insbesondere seit 2019 auch in Niedersachsen die Vermummung (wieder) zum Straftatbestand geworden ist; die bei verbotenem Verhalten erst nach Zuwiderhandlung gegen eine behördliche Verfügung eintretende Strafbarkeit gibt der Polizei erhöhte Flexibilität.
174Unter den Schlussvorschriften im sechsten Teil (§§ 23–25) verdienen v. a. die Regelungen zur Zuständigkeit (§ 24, mit einer klaren Abgrenzung zwischen Versammlungsbehörde vor Versammlungsbeginn und Polizei nach Versammlungsbeginn) sowie zur Kostenfreiheit (§ 25) Erwähnung.