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6.Das Versammlungsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein

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175Das Versammlungsfreiheitsgesetz Schleswig-Holstein (VersFG SH)459 konnte von den Ideen und Erfahrungen der anderen Bundesländer profitieren. Zudem hat der Gesetzgeber in Schleswig-Holstein eigene Akzente gesetzt, beginnend mit der die Zielrichtung des Gesetzes (Wahrung der Versammlungsfreiheit) hervorhebenden Namensgebung. Eine formelle Gliederung in verschiedene Teile gibt es nicht, doch folgt das VersFG SH inhaltlich dem üblichen Gliederungsschema und (durch Behandlung der Versammlungen unter freiem Himmel vor denen in geschlossenen Räumen) insbesondere dem in Niedersachsen gewählten Aufbau.

176Die §§ 1–10 enthalten – ähnlich wie im BayVersG – allgemeine Vorschriften. Wie in Niedersachsen sieht das Gesetz seine Geltung gleichermaßen für öffentliche und nicht-öffentliche Versammlungen vor (§ 2 Abs. 3), indes erst bei mindestens drei Versammlungsteilnehmern (§ 2 Abs. 1). Singulär sind der ausdrückliche Verweis auf die ergänzende Anwendbarkeit des allgemeinen Polizeirechts (§ 9) und der Verzicht auf die Vorgabe, dass eine Versammlung einen Leiter haben muss.

177Speziell zu den Versammlungen unter freiem Himmel trifft das VersFG SH in §§ 11–18 Regelungen. Die wichtigsten (v. a. zu Anzeige (§ 11) und Versammlungsverbot, Auflösung und beschränkenden Verfügungen, § 13) entsprechen weit gehend dem in anderen Bundesländern Üblichen. Recht detailliert und z. T. innovativ sind die Normen zu Maßnahmen gegen einzelne Personen, etwa § 15 (Durchsuchung und Identitätsfeststellung). Einzigartig ist § 18, der Versammlungen auf formell privaten Grundstücken im Eigentum der öffentlichen Hand zulässt, soweit diese für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet sind; dieselbe Rechtslage gilt allerdings in den übrigen Bundesländern aufgrund des Fraport-Entscheidung des BVerfG460 ebenfalls.

178Die Vorschriften zu Versammlungen in geschlossenen Räumen (§§ 19–22), Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (§§ 23–25) sowie die Schlussbestimmungen ähneln den in Bayern und Niedersachsen existierenden Regelungen. Schleswig-Holstein ist freilich das derzeit einzige Bundesland, in dem zum (politisch symbolträchtigen) Vermummungsverbot bei Verstößen nur eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit vorgesehen ist.

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