Читать книгу Handbuch Versammlungsrecht - Группа авторов - Страница 48
Оглавление239In Nordrhein-Westfalen ergibt sich aus der VOZustVers613, dass die jeweilige Kreispolizeibehörde Versammlungsbehörde ist. Kreispolizeibehörden sind i. d. R. in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Polizeipräsident (§ 2 POG NRW).
240Nach § 2 Nr. 9 für Rheinland-Pfalz geltenden OBZustV614 sind die Kreisordnungsbehörden bzw. die großen kreisangehörigen Städte zuständig. Kreisordnungsbehörden sind die Landkreise bzw. kreisfreien Städte, § 91 Abs. 1 Nr. 2 POG RhPf.
241Im Saarland ist die Aufgabe der Versammlungsbehörde den Landkreisen, kreisfreien Städten, der Landeshauptstadt Saarbrücken und dem Regionalverband Saarbrücken zugewiesen, § 1 VOZustVers615.
242Für Sachsen ergibt sich aus § 32 Abs. 1 SächsVersG, dass die jeweilige Kreispolizeibehörde Versammlungsbehörde ist. Kreispolizeibehörden sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 SächsPBG die Landkreise und kreisfreien Städte.
243In Sachsen-Anhalt regelt § 1 Abs. 1 ZustVO SOG LSA die Zuständigkeit in der Weise, dass für Magdeburg und Halle die jeweilige Polizeiinspektion, für Dessau-Roßlau die Stadt Dessau-Roßlau und ansonsten i. d. R. die Landkreise als Versammlungsbehörde zuständig sind, soweit nicht das Landesverwaltungsamt die Zuständigkeit der jeweiligen Polizeiinspektion bestimmt.
244Schleswig-Holstein hat die Zuständigkeit in § 27 VersFG SH geregelt. Für Versammlungen unter freiem Himmel sind nach Abs. 1 die Landräte bzw. in den kreisfreien Städten die Bürgermeister Versammlungsbehörde. Hingegen ist gemäß Abs. 2 bei Versammlungen in geschlossenen Räumen der Gemeinde-Bürgermeister bzw. Amtsdirektor zuständig.
245Die für Thüringen maßgebliche Rechtsvorschrift ist § 15 Abs. 1 InMinZustV616. Versammlungsbehörden sind hiernach die Landkreise und kreisfreien Städte.