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III. Freiheit der Lehre
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Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG schützt die wissenschaftliche Lehre. Die nicht-wissenschaftliche Lehre – der bloße Unterricht, das Unterweisen in bestimmten Fertigkeiten – ist nicht schutzlos gestellt. Sie untersteht gegebenenfalls dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG oder dem des Art. 2 Abs. 1 GG. Unter wissenschaftlicher Lehre ist, innerhalb oder außerhalb der Universitäten, die Lehre von Personen zu verstehen, die wissenschaftlich forschen. Das Wesensmerkmal wissenschaftlicher Lehre besteht in der Vermittlung des durch eigene Forschung Erkannten.[1] Dies bedeutet nun freilich nicht, dass ausschließlich über das selbst Erforschte doziert werden darf.[2] Ergänzend kann auch auf die Forschung anderer zurückgegriffen werden, ohne dass eine Lehrveranstaltung den Charakter als wissenschaftliche Lehrveranstaltung verliert. Die Einheit von Forschung und Lehre, die sich nicht zuletzt in den Dienstpflichten der beamteten Universitätsprofessoren niederschlägt, steht dabei auch und gerade im Dienst eines möglichst hohen Ausbildungsniveaus der Studierenden. In deren Interesse liegt es, dass nur solche Personen in der universitären Lehre eingesetzt werden, die in der Lage sind, über den neuesten Stand der Forschung Auskunft zu geben. Mit dem in den Landesgesetzen enthaltenen Auftrag der Universitäten, Forschung und Lehre zu pflegen, und mit Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG, der die institutionelle Verknüpfung von Forschung und Lehre gewährleistet, ist die Einsetzung von „Lehrprofessoren“, die nicht selber in der Forschung aktiv sind, unvereinbar.[3]
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Auf die Lehrfreiheit können sich auch Lehrbeauftragte, akademische Räte, Hochschuldozenten, wissenschaftliche Oberassistenten und Assistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter etc. berufen, sofern sie eigenverantwortlich tätig sind. Unselbstständige, weisungsabhängige Lehre unterfällt nicht dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG.[4] Nicht jeder, der in der wissenschaftlichen Forschung – als Mitarbeiter an der Universität oder außeruniversitär – etwas leistet, hat einen Anspruch darauf, zur universitären Lehre zugelassen zu werden.[5] Die wissenschaftliche Lehre und damit die Inanspruchnahme des Grundrechts der Lehrfreiheit kann an den Hochschulen von formalen Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Die Habilitation (venia legendi)[6] oder die Berufung auf der Grundlage einer gleichartigen Qualifikation oder die Erteilung eines Lehrauftrages sind solche formalen Voraussetzungen.
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Die Fachhochschulprofessoren sind Träger der Lehrfreiheit des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG, wenn und soweit ihnen zugleich Aufgaben in der wissenschaftlichen Forschung landesgesetzlich übertragen sind. Dies ist mit dem Auftrag zu anwendungsbezogener Forschung wohl schon der Fall.[7]
1. Kapitel Grundfragen des institutionellen Hochschulrechts › III. Freiheit der Lehre › 1. Umfang und Inhalt der Lehrfreiheit