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2. Grenzen der Lehrfreiheit
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Die Lehrfreiheit ist, wie die Forschungsfreiheit auch, vorbehaltlos gewährleistet. Die Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 GG (Rechte anderer, verfassungsmäßige Ordnung, Sittengesetz) kann zur Schrankenziehung ebenso wenig herangezogen werden wie die Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 2 GG.[13] Die Bindung der Lehre an die Treue zur Verfassung (Art. 5 Abs. 3 S. 2 GG) ist keine eigene Schrankenregelung. Sie verbietet, unter dem Deckmantel wissenschaftlicher Lehre im Wege politischer Agitation die freiheitlich-demokratische Grundordnung anzugreifen. Solche Agitation fällt aber schon aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG heraus.[14] Die Treue-Klausel ist daher grundrechtsdogmatisch gesehen überflüssig. Ihr Sinn liegt eher in einer Abrundung des Normenbestandes (vor allem Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 S. 1 GG), der das Bekenntnis des Grundgesetzes zu einer wehrhaften Demokratie zum Ausdruck bringt.
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Gleichwohl gibt es grundrechtsimmanente Schranken, deren Bindungen der Gesetzgeber konkretisieren darf. So unterliegen die Freiheit zu lehren und die Freiheit nicht zu lehren bestimmten Grundrechtsbindungen, die im Dienstrecht der Professoren verankert sind und sich aus dem Ausbildungsauftrag der Hochschule ergeben.[15] Danach haben die Professoren, fixiert in den Lehrverordnungen der Bundesländer, ein bestimmtes Mindestdeputat an Lehrveranstaltungen (meistens 8 bzw. 9 SWS) zu absolvieren. Dies setzt der negativen Lehrfreiheit Grenzen. Die Freiheit, nach Wahl Lehrveranstaltungen anzubieten, wird zudem begrenzt durch die Notwendigkeit, die Lehre im Interesse eines geordneten Studienangebots gegenständlich, zeitlich und örtlich zu koordinieren. Hierfür sind die Fakultäten bzw. Fachbereiche zuständig. Allerdings darf die Koordinierung nicht als Vorwand benutzt werden, um missliebige Professoren von der Lehre fernzuhalten oder bestimmte Lehrmeinungen zu unterdrücken.
1. Kapitel Grundfragen des institutionellen Hochschulrechts › III. Freiheit der Lehre › 3. Die Lernfreiheit der Studierenden