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4. Staatliche Aufsicht

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In der staatlichen Aufsicht kommt es zur Nagelprobe für die Autonomie der Hochschule. Hier zeigt sich am ehesten, ob die Hochschule einen unabhängigen und in diesem Sinne autonomen Status gegenüber dem Staat besitzt. Dabei ist von vornherein klar, dass der völlige Verzicht auf staatliche Aufsicht, wie er den eifrigsten Befürwortern von Hochschulautonomie vielleicht vorschweben mag, verfassungsrechtlich ausgeschlossen ist. Aus Gründen der legitimatorischen Rückbindung aller Herrschaftsgewalt an den Willen des Wahlvolks[24] ist mindestens eine Rechtsaufsicht über autonome Selbstverwaltungskörperschaften vorzusehen.

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In den Landesgesetzen ist mit unterschiedlicher Intensität geregelt, welche Befugnisse den zuständigen Stellen, also den Ministerien für Wissenschaft, rechtsaufsichtlich zustehen. Im Mittelpunkt steht stets das Beanstandungsrecht in Bezug auf rechtswidrige Beschlüsse (auch Satzungsbeschlüsse) von Hochschulorganen, erweitert um die Befugnis, Änderung oder Aufhebung verlangen und gegebenenfalls nach erfolgloser Fristsetzung Ersatzvornahme durchführen zu können.[25] Auf der Vorstufe dieser am tiefsten einschneidenden rechtsaufsichtlichen Mittel ist den Ministerien ein Unterrichtungsrecht, Frage- oder Informationsrecht eingeräumt, mitunter kombiniert mit der Befugnis, die Hochschule und ihre Einrichtungen zu visitieren.

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Alles dies bezieht sich auf die Wahrnehmung der originären Selbstverwaltungsaufgaben (sog. Körperschaftsangelegenheiten) der Hochschulen, im Falle der Universitäten also vor allem auf deren Rechtsakte auf dem Gebiet von Forschung und Lehre. Den Hochschulen sind indes nicht nur solche körperschaftsspezifischen Aufgaben gesetzlich zugewiesen. Gesetzliche Übertragungsakte haben in großer Zahl stattgefunden. Beispiele sind die Personalverwaltung, die Wirtschaftsverwaltung, die Haushalts- und Finanzverwaltung, die Krankenversorgung, die Bewirtschaftung knapper Studienplätze etc.

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Dies wirft nun die Frage auf, ob die Landesgesetzgeber berufen sind, die Hochschulen wie nachgeordnete Behörden innerdienstlicher Weisung und Kontrolle zu unterstellen. Wegen der grundrechtlich fundierten[26] Selbstverwaltungsgarantie ist eine autonomieschonende Auslegung zu wählen. Die Landesgesetzgeber sind danach keineswegs befugt, die Hochschulen partiell in den staatlichen Behördenaufbau zu integrieren. Sie dürfen fachaufsichtliche Zweckmäßigkeitskontrollen vorsehen und dabei den staatlichen Stellen auch ein Weisungsrecht einräumen. Es muss aber sichergestellt sein, dass in Wahrnehmung der Fachaufsicht einzelfallbezogen Spielraum für eine schonende Berücksichtigung der Selbstverwaltungsangelegenheiten der Hochschulen bleibt.[27]

1. Kapitel Grundfragen des institutionellen HochschulrechtsIV. Hochschulautonomie und Selbstverwaltung › 5. Geltendmachung von Autonomieverletzungen

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