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1. Autonomiebegriff

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Autonomie lässt sich in einem sehr allgemeinen, wortlautorientierten Sinne als das Recht einer Einrichtung zur Selbstgesetzgebung verstehen. Legt man dieses Begriffsverständnis zugrunde,[4] dann erstreckt sich die Autonomie der Hochschulen lediglich auf Satzungsautonomie. In einem erweiterten Sinne bezeichnet Autonomie aber auch die Fähigkeit von Einrichtungen, in legislativer, exekutiver und judikativer Hinsicht weitgehend frei von staatlicher Einflussnahme zu sein. Ein solches Begriffsverständnis nimmt die Möglichkeit in den Blick, dass den Hochschulen nicht nur Satzungsautonomie, sondern auch akademische Selbstverwaltung, Personalgewalt und Finanzautonomie zukommt oder zukommen könnte. So verstanden kennzeichnet Autonomie den allgemeinen Grad der Unabhängigkeit vom Staat.

Das Selbstverwaltungsrecht nimmt demgegenüber die Formen der autonomen Aufgabenerfüllung in den Blick: öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Handlungsformen, Organisationsformen der Selbstverwaltung, Selbstverwaltung durch Rechtsetzung und Normvollzug.

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Ob und wie weit die Hochschulen autonom sind, erschließt sich einmal aus dem Inhalt der formell-gesetzlich verankerten Selbstverwaltungsgarantien, zum anderen aber auch aus der grundrechtlichen Garantie der Wissenschaftsfreiheit in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG. Die objektiv-rechtlichen Gewährleistungsdimensionen des Grundrechts[5] vermitteln den Hochschulen auch eine, im Einzelnen näher zu bestimmende, jedenfalls aber dem Staat weitgehend entrückte, unabhängige Position.

1. Kapitel Grundfragen des institutionellen HochschulrechtsIV. Hochschulautonomie und Selbstverwaltung › 2. Wissenschaftsfreiheit und Autonomie

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